Rechtstipps
Alkohol
Von rechtstipps.net
16.01.2007: Das Gesetz kennt zwei verschiedene Arten, wie der Alkoholanteil im Körper gemessen werden kann, die Atemalkoholmessung und die Blutalkoholmessung.
1. Einleitung:
Je nachdem, welches Verfahren angewendet wird, unterscheiden sich die Ergebnisse. Nicht unbedingt, weil die eine Messung genauer wäre als die andere (dies ist bei den neueren Geräten nicht mehr der Fall), sondern weil schlicht zwei unterschiedliche Werte gemessen werden. Die Atemalkoholkonzentration wird in mg/l gemessen, die Blutalkoholkonzentration in ml/l, also in Promille. Dabei entspricht ein Atemalkoholwert von 0,25 mg/l einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille, vgl. § 24a Abs. 1 Satz 1 StVG, wobei dieser vom Gesetzgeber aufgestellte Erfahrungssatz im Rahmen eines Strafverfahrens keine Allgemeingültigkeit besitzt.
Beachten Sie ferner, dass gem. § 24a Abs. 1 Satz 2 StVG ordnungswidrig auch der handelt, der eine entsprechende Alkoholmenge im Körper hat. Gemeint ist damit die sogenannte Anschwemmphase, d.h. der Zeitpunkt, in dem der Alkohol dem Körper zwar schon zugeführt worden ist, aber sich noch im Verdauungstrakt befindet und mangels Absorbation noch nicht zu einer bußgeldbewehrten Blutalkoholkonzentration geführt hat.
2. Die Folgen in einer Übersicht:
weniger als 0,5 Promille:
ohne Anzeichen einer Fahrunsicherheit nicht strafbar und nicht mit Geldbuße belegt; waren jedoch Anzeichen einer Fahrunsicherheit vorhanden, droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und ein Entzug der Fahrerlaubnis (§§ 316 Abs. 1 StGB, 69 Abs. 2, Abs. 1 StGB)
0,5 bis 1,1 Promille:
ohne Anzeichen einer Fahrunsicherheit: Geldbuße 250 €, 1 Monat Fahrverbot; waren jedoch Anzeichen einer Fahrunsicherheit vorhanden, droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und ein Entzug der Fahrerlaubnis (§§ 316 Abs. 1 StGB, 69 Abs. 2, Abs. 1 StGB)
ab 1,1 Promille:
die absolute Fahruntüchtigkeit wird unwiderlegbar vermutet, auf Anzeichen von Fahrunsicherheit kommt es nicht mehr an, Folge: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis (§§ 316 Abs. 1 StGB, 69 Abs. 2, Abs. 1 StGB)
ab 1,6 Promille:
die absolute Fahruntüchtigkeit wird auch für einen Fahrradfahrer unwiderlegbar vermutet, Folge: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (§§ 316 Abs. 1 StGB)
(Hinweis: Bußgeld und Fahrverbot: Regelsätze nach der BkatV bei Ersttätern)
3. Betäubungsmittel:
Zuletzt sei noch darauf verwiesen, dass natürlich auch das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel mit Geldbuße bzw. Strafe bedroht ist. Gem. §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a StGB bzw. § 316 Abs. 1 StGB ist es sogar für die Strafbarkeit unerheblich, ob die berauschenden Mittel legal sind oder nicht. Allein entscheidend ist die mögliche Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund der durch den Rauschzustand verminderten Fahrtüchtigkeit. Anders ist dies nur im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG. Danach handelt in der Regel ordnungswidrig, wer unter der Wirkung der in der Anlage aufgeführten berauschenden Mittel (das sind Cannabis (THC), Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin oder Designer-Amphetamine mit MDE oder MDMA Substanzen) im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt.
Je nachdem, welches Verfahren angewendet wird, unterscheiden sich die Ergebnisse. Nicht unbedingt, weil die eine Messung genauer wäre als die andere (dies ist bei den neueren Geräten nicht mehr der Fall), sondern weil schlicht zwei unterschiedliche Werte gemessen werden. Die Atemalkoholkonzentration wird in mg/l gemessen, die Blutalkoholkonzentration in ml/l, also in Promille. Dabei entspricht ein Atemalkoholwert von 0,25 mg/l einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille, vgl. § 24a Abs. 1 Satz 1 StVG, wobei dieser vom Gesetzgeber aufgestellte Erfahrungssatz im Rahmen eines Strafverfahrens keine Allgemeingültigkeit besitzt.
Beachten Sie ferner, dass gem. § 24a Abs. 1 Satz 2 StVG ordnungswidrig auch der handelt, der eine entsprechende Alkoholmenge im Körper hat. Gemeint ist damit die sogenannte Anschwemmphase, d.h. der Zeitpunkt, in dem der Alkohol dem Körper zwar schon zugeführt worden ist, aber sich noch im Verdauungstrakt befindet und mangels Absorbation noch nicht zu einer bußgeldbewehrten Blutalkoholkonzentration geführt hat.
2. Die Folgen in einer Übersicht:
weniger als 0,5 Promille:
ohne Anzeichen einer Fahrunsicherheit nicht strafbar und nicht mit Geldbuße belegt; waren jedoch Anzeichen einer Fahrunsicherheit vorhanden, droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und ein Entzug der Fahrerlaubnis (§§ 316 Abs. 1 StGB, 69 Abs. 2, Abs. 1 StGB)
0,5 bis 1,1 Promille:
ohne Anzeichen einer Fahrunsicherheit: Geldbuße 250 €, 1 Monat Fahrverbot; waren jedoch Anzeichen einer Fahrunsicherheit vorhanden, droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und ein Entzug der Fahrerlaubnis (§§ 316 Abs. 1 StGB, 69 Abs. 2, Abs. 1 StGB)
ab 1,1 Promille:
die absolute Fahruntüchtigkeit wird unwiderlegbar vermutet, auf Anzeichen von Fahrunsicherheit kommt es nicht mehr an, Folge: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis (§§ 316 Abs. 1 StGB, 69 Abs. 2, Abs. 1 StGB)
ab 1,6 Promille:
die absolute Fahruntüchtigkeit wird auch für einen Fahrradfahrer unwiderlegbar vermutet, Folge: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (§§ 316 Abs. 1 StGB)
(Hinweis: Bußgeld und Fahrverbot: Regelsätze nach der BkatV bei Ersttätern)
3. Betäubungsmittel:
Zuletzt sei noch darauf verwiesen, dass natürlich auch das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel mit Geldbuße bzw. Strafe bedroht ist. Gem. §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a StGB bzw. § 316 Abs. 1 StGB ist es sogar für die Strafbarkeit unerheblich, ob die berauschenden Mittel legal sind oder nicht. Allein entscheidend ist die mögliche Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund der durch den Rauschzustand verminderten Fahrtüchtigkeit. Anders ist dies nur im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG. Danach handelt in der Regel ordnungswidrig, wer unter der Wirkung der in der Anlage aufgeführten berauschenden Mittel (das sind Cannabis (THC), Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin oder Designer-Amphetamine mit MDE oder MDMA Substanzen) im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt.
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