Die Nachlassabwicklung in Südafrika, Namibia und Zimababwe folgt grundsätzlich dem im anglo-amerikanischen Raum gebräuchlichen „probate“ Verfahren. Für die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses muss ein Treuhänder bestellt werden. Anders als in Deutschland haben die Erben also kein unmittelbares Verfügungsrecht über den Nachlass.
Die Nachlassverfahren in den oben genannten Ländern, welche sämtlich zu den von der Holländischen Ostindien Kompanie verwalteten Territorien gehörten, weisen allerdings einige historisch bedingte Besonderheiten zum anglo-amerikanischen Rechtskreis auf, welche auch heute noch fortgelten. Durch die zwingende Einschaltung staatlicher Instanzen sowie die Öffentlichkeit der Nachlassabwicklung sollten insbesondere die Rechtspositionen der Nachlassgläubiger und der Witwen geschützt werden.
Zentrale Stelle der Nachlassabwicklung ist der Master of the High Court, der in den verschiedenen Regionen die Aufgaben des „probate“-courts übernimmt (Kapstadt, Grahamstown, Kimberley, Bloemfonein, Tshwane, Pietermaritzburg).
Innerhalb von 14 Tagen nach dem Todesfall sollen die Personen, die dem Verstorbenen am nächsten standen, dort eine Todesmitteilung (death notice) einreichen, welche Angaben zu folgenden Punkten enthalten soll:
- Voller Name des Verstorbenen
- Name und Adresse seiner Eltern, Angabe, ob sie noch leben
- Name von überlebenden oder vorverstorbenen Ehegatten des Verstorbenen, Ort der Heirat
- Todeszeitpunkt und –ort
- Regulärer Wohnsitz des Verstorbenen, Beruf
- Namen der Kinder des Verstorbenen, Angabe, ob sie noch minderjährig sind
- Namen der Geschwister des Verstorbenen, soweit keine Kinder vorhanden sind
- Bewegliches und unbewegliches Vermögen des Verstorbenen
- Testament
- Name des Anzeigenden, Angabe, ob dieser beim Tod anwesend war
Nur nach der Abgabe dieser Mitteilung erhält der testamentarisch benannte Testamentsvollstrecker (executor) ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das ihn berechtigt, bei den Banken vorstellig zu werden und für den Nachlass zu agieren.
Soweit kein Testament vorhanden ist oder darin keine Testamentsvollstrecker benannt sind, wird der Master eine Anhörung mit den interessierten Parteien anberaumen, in welcher über die Ernennung eines Nachlasspflegers (Executor Dative) entschieden wird.
Soweit der Nachlasspfleger nicht gleichzeitg das Kind, der Ehegatte oder ein Elternteil des Verstorbenen war, muss dieser für die Dauer seiner Amtszeit in Höhe des Nachlasserts Sicherheit leisten. Dies erfolgt gewöhnlich durch den Abschluss einer Versicherung (fidelity insurance)
Der testamentarisch oder staatlich bestellte Nachlassverwalter hat erneut ein Nachlassinventar zu errichten und in den Zeitungen die Gläubiger dazu aufzurufen, dass sie ihre Forderungen gegen den Nachlass geltend machen. Nach der Begleichung der Schulden und Auszahlung der Vermächtnisse hat der Nachlassverwalter/ Testamentsvollstrecker seinen Rechenschaftsbericht drei Wochen in der Gegend, in welcher der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte, öffentlich auszulegen. Danach gilt die Amtsführung als akzeptiert, und der Treuhänder übermittelt seinen Rechenschaftsbericht zum Master of the High Court, wo er zur Akte genommen wird. Die Akten sind dort öffentlich zugänglich.