Wird ein Einbürgerungsantrag gestellt wird immer von der Einbürgerungsbehörde geprüft, ob der Antragsteller wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt wurde. Aber führt jede Verurteilung schon dazu, dass eine Einbürgerung ausgeschlossen ist? Kurz dargestellt werden soll hier der Fall, dass eine Vorverurteilung zu einer Geldstrafe gegeben ist.
Zunächst ist hier zu überprüfen, was das Bundeszentralregister (BZR) zur Vorverurteilung sagt. Dies wird von der Einbürgerungsbehörde angefordert. Hier gilt: Verurteilungen, die aus dem BZR getilgt sind oder zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt.
Ist es trotzdem der Eintrag im Bundeszentralregister zu finden ist weiter zu prüfen, ob die strafrechtliche Verurteilung nach § 12 a StAG unbeachtlich ist. Bezüglich der Geldstrafe ist hier geregelt:
§ 12 a StAG n.F. (Auszug)
„(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
(...)
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
(...).
Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebil