Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit rechtskräftigem Urteil vom 21.09.2009 der Klage einer 14 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen stattgegeben.
Das Urteil ist seit 26.01.2010 rechtskräftig, nachdem die Berufung zurückgenommen wurde.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Es kam in diesem Urteil zu dem Ergebnis, dass der türkische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht und daher eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung nicht erforderlich ist (vgl. insbesondere § 10 I Nr. 4 StAG und § 12 I 2 Nr. 3 StAG). Mehrstaatigkeit wurde in diesem Fall also hingenommen.
Anlass für die Annahme einer unzumutbaren Bedingung war, dass die minderjährige Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben konnte. Nach türkischem Recht können nur geschäftsfähige türkische Staatsangehörige, die also ihr 18. Lebensjahr vollendet haben, die Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit erhalten. Die Klägerin war jedoch erst 14 Jahre alt und hätte daher noch Jahre warten müssen, was der Klägerin aber nicht zuzumuten ist. .
Rechtsanwalt
Arne Städe