Wer betrunken am Steuer erwischt wurde, der muss mit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach
§ 111 a StPO rechnen. Die vorläufige Entziehung erfolgt durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts. Die Vorschrift des
§ 111 a StPO dient dem Schutz der Allgemeinheit vor der Verkündung eines Urteils. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bringt für den Betroffenen massive Nachteile mit sich. Oft droht der Verlust des Arbeitsplatzes. Sie sollten sich daher so schnell wie möglich an einen Rechtsanwalt wenden und Verteidigungsansätze prüfen lassen.
Es besteht zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte Karftfahrzeuge von der vorläufigen Entziehung auszunehmen. Zudem kann Rechtsmittel (Beschwerde) gegen die vorläufige Entziehung eingelegt werden. Sie sollten hier die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen, da ansonsten eine Verschlechterung Ihrer Position droht. Eine Beschwerde kann sinnvoll sein, wenn relative Fahruntüchtigkeit vorliegt oder die Vermutung einer nicht rechtmäßig entnommenen Blutprobe im Raum steht.
Sollte die Beschwerde Erfolg haben, so wird der Beschluss des Gerichts aufgehoben und der Führerschein wieder an Sie herausgegeben.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
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