Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Revisionsurteil vom 15.02.2010 entschieden, dass sich ein Internetnutzer, der kinderpornografische Bilder ansieht, nach
§ 184 b Abs. 4 StGB strafbar macht. Es sei -so das Gericht- für die Strafbarkeit nicht erforderlich, dass der Internetnutzer Daten auf seinem Rechner speichern wolle oder Kenntnis von einer automatischen Abspeicherung habe. Für den Besitz sei es ausreichend, wenn der Nutzer gewollt und bewusst eine Seite aufrufe und sich die Bilder ansehe.
Zuvor war der Angeklagte durch das Amtsgericht Hamburg Harburg vom Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Schriften freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen das Urteil Sprungrevision eingelegt. Nun wird die Sache erneut verhandelt werden.
Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass der Besitzbegriff in
§ 184 b StGB weit ausgelegt werden müsse. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Der Nutzer soll -so das Gericht- schon beim Betrachten der Bilder Verfügungsgewalt haben.