Die neuerliche Diskussion über den Ankauf von gestohlenen Daten über Kunden Schweizer Banken durch die deutschen Finanzbehörden zeigt, dass die Politik gewillt ist, Steuerhinterziehung systematisch zu bekämpfen. Inwieweit das Bundesverfassungsgericht dieser Praxis einen Strich durch die Rechnung macht, ist derzeit noch offen und kann nicht vorausgesagt werden.
Wie hoch sind die Strafen bei Steuerhinterziehung? Lohnt sich eine Selbstanzeige?
Die Frage, ob eine Selbstanzeige tunlich ist, ist individuell unterschiedlich zu beantworten. Zunächst einmal ist die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung maßgeblich. Um eine wahrheitsgemäße Einschätzung zu erhalten, wird es erforderlich sein, mit dem Finanzinstitut Kontakt aufzunehmen - persönlich, versteht sich.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Frage, ob mit der Offenlegung der Steuerhinterziehung – sei es durch einen Ermittlungserfolg der Strafverfolgungsbehörden oder durch eine Selbstanzeige – zu erwarten ist, dass auch andere Straftaten beim Betroffenen oder dessen Umfeld ans Licht kommen. So kann das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen eines Betriebsvermögens als Untreue strafbar sein. Soweit der Betrieb konkursreif ist, kann die Entfernung von Betriebsvermögen außerdem einen strafbaren Bankrott darstellen. Urkundenfälschungen, Bestechungen oder auch die strafbare Nichtabführung von Sozialabgaben oder Lohnsteuer sowie Insolvenzverschleppung sind weitere typische Begleitdelikte der Steuerhinterziehung. Auch können durch die Selbstanzeige weitere steuerstrafrechtliche Ermittlungen ausgelöst werden, wenn es z.B. bereits im Rahmen von früheren Betriebsprüfungen zu Ungereimtheiten kam.
Trotz einer strafbefreienden Selbstanzeige bleiben Disziplinarmassnahmen gegen Richter, Beamten und Soldaten zulässig. Gegen Freiberufler können berufsrechtliche Verfahren oder gegen Unternehmer Gewerbeuntersagungen wegen Unzuverlässigkeit ausgesprochen werden. Schließlich kann die Aufdeckung einer Steuerhinterziehung auch ausländerrechtliche oder passrechtliche Folgen haben.
Die Unfähigkeit die Steuernachzahlung einschließlich der Hinterziehungszinsen und der Verteidiger- und Steuerberaterkosten aufzubringen kann auch ein Hinderungsgrund für eine Selbstanzeige sein. Nur derjenige, wer die hinterzogene Steuerschuld auch begleichen kann, geht auch straffrei aus.
Schließlich ist für die Entscheidung einer Offenlegung die zu erwartende Strafe massgebend. Die Strafzumessung ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Der Beschuldigte/ Angeklagte hat also ein Recht, dass sein Fall nicht anhand eines starren Schemas abgeurteilt wird. Auf der anderen Seite besteht der Grundsatz der Gelichheit aller Bürger vor dem Gesetz.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof in einem weithin beachteten Urteil die Eckpfeiler für die Verhängung von Freiheitsstrafen eingeschlagen und damit für eine Vereinheitlichung der Spruchpraxis in Deutschland gesorgt. Hiernach gilt, dass ab einer Hinterziehung von 50.000 € von einem besonders schweren Fall auszugehen ist, welche eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten nach sich zieht. Erschöpft sich die Hinterziehung in der Nichtabgabe einer Steuerklärung (also eine mildere Form der Steuerhinterziehung), wird es bei Hinterziehungen von über 100.000 € in aller Regel zur Verhängung einer Freiheitsstrafe kommen. Übersteigt die hinterzogene Steuer einen Betrag von 1.000.000 €, ist in aller Regel keine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung mehr möglich.
Im Bereich der zu verhängenden Geldstrafen oder auch im Rahmen der Verfahrenseinstellung gegen Bußgeld existieren Tabellen, welche regional variieren. Als Faustregel kann man festhalten, dass in Hamburg und Berlin 4 bis 5 Tagessätze für jeden hinterzogenen Steuerteilbetrag von 500 € fällig werden (im Süden und Westen tendenziell weniger). Die Summe der Tagessätze wird dann mit dem Nettotageseinkommen, das um etwaige Unterhaltspflichten bereinigt wird, multipliziert. Ein Steuerstraftäter, der 3.000 € monatlich netto verdient und einen Betrag von 10.000 € hinterzogen hat, kommt damit auf eine Geldstrafe 8.000 € bis 10.000 € (80 bis 100 Tagessätze). Mehrere Taten (z.B. die Hinterziehungen werden über mehrere Veranlagungszeiträume begangen) werden im Rahmen einer Gesamtstrafe abgeurteilt, welche niedriger ausfällt als wenn man sie isoliert betrachten würde.
Wegen der Korrelation zwischen dem hinterzogenen Betrag und der Höhe der zu erwartenden Geldstrafe, kommt bei Delikten, die sich über eine Dauer von z.T. Jahrzehnten erstrecken, dem Umstand der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung eine erhebliche Bedeutung zu. Diese betrug ursprünglich fünf Jahre. Für besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehungen, welche am Ende des Jahres 2008 noch nicht verjährt waren sowie für zeitlich nachfolgende Delikte wurde diese Frist jedoch auf zehn Jahre verlängert.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist Verfasser des Werks "Legale Steuerparadiese - Attraktive Kapitalanlagen im Ausland", erschienen im Haufe Verlag, 2008