Kein Geld ist vorteilhafter angewandt als das,
um welches wir uns haben prellen lassen;
denn wir haben dafür unmittelbar Klugheit eingehandelt.
Arthur Schopenhauer
In einschlägigen Internetforen taucht in letzter Zeit auffallend häufig eine Firma „buongiorno“ auf. Die Seiten
http://forum.computerbetrug.de/ und
http://www.betrugsopferforum.com/buongiorno melden „Viele Handybesitzer fallen derzeit aus allen Wolken, wenn sie ihre Mobilfunk-Rechnungen oder ihre Kontostände fürs Prepaid-Handy kontrollieren: Ein Dienst namens Buongiorno und der Premium-SMS-Nummer 55455 bucht bei ihnen satte 2,99 Euro ab - alle fünf Tage aufs Neue“.
Die Empfehlungen in den entsprechenden Plattformen legen den Geschädigten in jedem Falle eine Meldung an die Bundesnetzagentur nahe, sowie die Empfehlung dem ganzen Spuk ein Ende zu bereiten, indem man eine SMS an die Nummer 55455 mit STOPGAMES oder STOPFUN schickt. Viele engagierte Nutzer appellieren an die Opfer, auch nach erfolgreicher Stornierung der Abzocke noch Strafanzeige wegen Betruges zu erstatten, da nur so die Chancen der Strafverfolgungsbehörden steigen, diesen Betreibern das Handwerk legen zu können.
Bild am Sonntag warnte in der Ausgabe vom 02. August 2009 unter der Rubrik „Finger Weg“ vor dreister Buongiorno-Abzocke:
„Prüfen Sie Ihre Telefonrechnung, ob sich die Firma Buongiorno nicht auch bei Ihnen bedient. Für das angebliche Runterladen eines Klingeltons werden 2,99 Euro für ein 5-Tage-Abo in Rechnung gestellt. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich das Abo automatisch wieder um fünf Tage. Kosten pro Monat: 17,94 Euro. Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg: „Sofort der Firma Buongiorno schreiben, dass die Forderung unberechtigt ist, die Abbuchung zu unterlassen ist und die Beträge zurückgebucht werden. Das geht so: Die Telekom- Rechnung vom Konto zurückbuchen, den an Buongiorno gezahlten Betrag abziehen, den korrigierten Betrag neu an Telekom überweisen.“
Eine gewagte Empfehlung, die möglicherweise die Sperre der Sim-Karte nach sich ziehen könnte? Diese Frage beantwortet sich danach, ob dem Mobilfunkbetreiber ein Anspruch zusteht. Ein eigener Anspruch scheidet in der Regel aus, da der Mobilfunkbetreiber insoweit keine eigene Leistung erbracht hat. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek musste 2006 entscheiden, ob die Forderung eines Mobilfunk-Netzbetreibers gerechtfertigt war, der die Gebühren für die Leistung eines Diensteanbieters einziehen wollte. Der Kunde erhielt eine Mobilfunkrechnung, auf der Gebühren für den Versand und Empfang von Premium-SMS aufgeführt worden waren. Er weigerte sich jedoch, dieses Entgelt zu zahlen, denn er hielt die Forderung für ungerechtfertigt. Der Mobilfunk-Anbieter schaltete ein Inkassoinstitut an und letztendlich verklagte er den Kunden auf Zahlung. Der Mobilfunkanbieter behauptete, er sei auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Diensteanbieter zum Einzug von dessen Forderung berechtigt. Der Kunde bestritt dies. Trotz Aufforderung des Gerichts legte der Netzbetreiber weder den Vertrag mit dem Drittanbieter vor noch wurden Einzelheiten der Absprache offen gelegt. Lediglich wurde der Geschäftsführer des Diensteanbieters als Zeuge benannt. Das Gericht hielt diesen Sachvortrag für unzureichend. Ausserdem habe der Mobilfunkanbieter nicht nachweisen können, dass der Kunde mit dem Diensteanbieter einen wirksamen Vertrag bezüglich der Premium-SMS und dem entsprechenden Entgelt geschlossen und der Diensteanbieter diese Leistung erfüllt habe. Aus diesen Gründen wurde die Klage auf Zahlung des Entgelts abgewiesen. (Aktz.: 713a C 256/05, das Urteil ist rechtskräftig; so auch Amtsgericht Aachen: Keine Aktivlegitimation des Mobilfunkanbieters beim einklagen von Premium-SMS Kosten eines Drittanbieters - AG Aachen, Urteil vom 7. Mai 2004, AZ: 81 C 629/03).
Dies bedeutet, dass der Mobilfunkanbieter einerseits darlegen und beweisen muss, aufgrund welcher Vereinbarung er berechtigt ist, die vermeintliche Forderung des Drittanbieters für diesen einzuziehen. Schlechte Karten hätte da die Firma klarmobil, die Ihre Antwort an einen Kunden mit folgendem Satz einleitet:"Wir betonen, dass wir keinerlei Geschäftsbeziehung mit Buongiorno GmbH haben, was Ihre Rufnummer betrifft." Selbst wenn die Berechtigung zum Forderungseinzug nachgewiesen würde, muß der Mobilfunkanbieter darüberhinaus daslegen und beweisen, dass sein Kunde mit dem Diensteanbieter einen wirksamen Vertrag bezüglich der Premium-SMS und dem entsprechenden Entgelt geschlossen und der Diensteanbieter diese Leistung erfüllt habe.
Aber auch der Prepaid-Kunde, der keine Rücklastschrift durchführen kann, steht nicht rechtlos da. Eine Verbraucherzentrale reichte vor dem Amtsgericht Düsseldorf gegen den Mobilfunk-Anbieter Vodafone Klage ein. Zu der Verhandlung ist kein Vertreter Vodafones erschienen, deshalb wurde ein Versäumnisurteil beantragt und erlassen. (Az.: 52 C 3772/05) Die Kundin erhält den für die Premium-SMS in Rechnung gestellten Betrag nebst Zinsen von Vodafone zurück. Mit dieser Klage wollte die Verbraucherzentrale auch in dem Interesse anderer betroffener Kunden feststellen lassen, dass ein Entgelt für Premium-SMS nur verlangt werden darf, wenn es zuvor mit dem Kunden wirksam vereinbart worden ist und eine besondere Premium-Leistung auch tatsächlich erbracht wurde.