Seit dem 01.01.2010 gibt es eine neue Regelung zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers. In
§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist nun geregelt, dass es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird.
§ 141 III 3 StPO bestimmt, dass in diesem Fall unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Nach alter Rechtslage war die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erst nach Ablauf von drei Monaten Untersuchungshaft zwingend erforderlich.