Wer von einer fremden Homepage einen Kartenplan kopiert und auf der eigenen Homepage als Anfahrtsskizze nutzt, verletzt das Urheberrecht des Erstellers. Er hat dem Ersteller des Planes eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen.
Zur Berechnung der Höhe der Lizenzgebühr ist nach Ansicht des Gerichts darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Lizenzgebühr ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der Rechte anderer verletze, nicht besser stehen solle, als er bei einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis gestanden hätte. Auch wenn am Markt günstigere Angebote existieren, ändere dies an dieser Berechnung nichts, da derjenige, der Rechte Dritter verletze, keinen Anspruch darauf hat, dass das billigste Angebot zu Grunde gelegt wird
Pressemitteilung des AG München vom 21. 12. 2009 (AG München, Urt. v. 19. 8. 2009 – 161 C 8713/09)