
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 3.12.2009 - IX ZB 247/08 –entschieden (auszugsweise veröffentlicht in der Pressemeldung Nr. 260/2009 vom 18.12.2009), dass über den Antrag auf Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) auch dann von Amts wegen zu entscheiden ist, wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.
Das höchste deutsche Zivilgericht führt dazu aus, dass nach Ablauf von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Restschuldbefreiung endgültig zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist. Denn nur so kann nach Auffassung der Richter der Zweck des Gesetzes verwirklicht werden, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.
Das Gericht stellt klar: Ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung kann der Schuldner über seinen Neuerwerb grundsätzlich wieder frei verfügen, wenn ihm Restschuldbefreiung erteilt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung hat der Insolvenzverwalter zwar den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und zu sichern. Wird jedoch Restschuldbefreiung erteilt, hat der Insolvenzverwalter den Neuerwerb dem Schuldner nach Rechtskraft des Beschlusses auszuhändigen.
Diese Entscheidung ist für die Praxis von sehr großer Bedeutung. Es mehren sich in der Praxis die Fälle, in denen das Insolvenzverfahren nach 6 Jahren nicht abgeschlossen ist; dann tritt die absurde Situation ein, dass dem Schuldner eigentlich die Restschuldbefreiung zu erteilen wäre und ihm auch sein Neuerwerb wieder allein zustünde, aber der Insolvenzverwalter sich dem entgegen stellt. Der Bundesgerichtshof stellt nun endlich klar, dass es nach 6 Jahren erfolgreich absolvierter Wohlverhaltensperiode den „fresh start“ für den redlichen Schuldner geben muss, damit dieser die Chance bekommt, die der Gesetzgeber mit der Restschuldbefreiung geben wollte: einen unbelasteten wirtschaftlichen Neuanfang.
Allen hiervon betroffenen Schuldnern ist zu empfehlen, umgehend unter Hinweis auf dieses Urteil beim Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht ihre Rechte mit Nachdruck geltend zu machen.