Lehnt der Arbeitnehmer die Änderungskündigung ab und setzt er alles auf ein Karte, wenn er nun gegen diese Kündigung klagt, ohne in der Zwischenzeit zu den geänderten Konditionen zu arbeiten, dann hat er vielleicht ein Problem, wenn er den Prozess gegen die Kündigung gewinnt.
von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Das Bundesarbeitsgericht sieht in diesen Fällen das Problem, dass der Arbeitnehmer ggf. kein Gehalt für die Zeit zwischen dem formellen Ende des Arbeitsverhältnisses und der rechtskräftigen Entscheidung erhält. Der Arbeitnehmer hat es nämlich vielleicht "böswillig unterlassen" einen "Zwischenverdienst" im Sinne des § 615 BGB zu verdienen. Er hätte die Änderungskündigung ja unter dem Vorbehalt der Rechtfertigung annehmen und nach den geänderten Konditionen arbeiten können. Dann hätte er ja das reduzierte Gehalt bekommen und das müsse er sich schon anrechnen lassen.
In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts heißt es dann auch:
1. Der Arbeitnehmer kann die Annahme einer zumutbaren Arbeit allein dadurch böswillig unterlassen (§ 11 S. 1 Nr. 2 KSchG), dass er ein im Zusammenhang mit einer Kündigung erklärtes Änderungsangebot nicht nach § 2 KSchG unter Vorbehalt annimmt.
2. Erklärt der Arbeitgeber anschließend eine Beendigungskündigung, ohne die auf der Änderungskündigung beruhende Arbeitsmöglichkeit weiter anzubieten, endet das böswillige Unterlassen mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Bundesarbeitsgericht 26.09.2007 - 5 AZR 870/06, NZA 2008 1063