
Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, hat am 15.12.2009 entschieden, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft darstellen können (BGH Urteil des XI. Zivilsenats vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09 – auszugsweise veröffentlich in der Pressemitteilung 254/2009 des BGH vom selben Tage).
Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag sind dann verbundene Geschäfte, wenn das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist laut BGH gegeben, wenn
beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen
der Darlehensvertrag die teilweise Verwendung des Darlehens zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorsieht und
den Darlehensnehmern die freie Verfügungsmöglichkeit über den unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft gezahlten Teil des Darlehens genommen ist.
Ein weiteres Indiz ist, wenn die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig ist
(im entschiedenen Fall war die Versicherungsgesellschaft im Darlehensvertrag als "Partner" der Bank bezeichnet).
Diese Entscheidung ist von großer praktischer Tragweite für die Widerrufsmöglichkeit von Verbraucherkrediten. Grundsätzlich hat der Verbraucher hierfür nur zwei Wochen Zeit. Dies setzt aber eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung voraus; fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, ist ein Widerruf auch noch nach Ablauf der Frist möglich. Bei verbundenen Geschäften muss eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung auch den Hinweis enthalten, dass der Widerruf des einen Geschäfts dazu führt, dass der Verbraucher auch an das andere verbundene Geschäft nicht mehr gebunden ist.
Da die vom BGH aufgestellten Kriterien, wann Verbraucherkredit und Restschuldversicherung ein verbundenes Geschäft darstellen, in sehr vielen Fällen zutreffen dürften, bekommen viele Verbraucher nun eine unerwartete Chance, sich noch von Verbraucherkreditverträgen durch Widerruf lösen zu können (und zugleich auch von dem Restschuldversicherungsvertrag frei zu werden). Viele Banken haben nämlich in der Vergangenheit die Verbundenheit von Kredit und Restschuldversicherung in Abrede gestellt und dementsprechend in den Widerrufsbelehrungen der Verbraucherdarlehensverträge regelmäßig keinen Hinweis darauf vorgesehen, dass der Verbraucher mit einem Widerruf des Darlehensvertrags auch von der Bindung an den Restschuldversicherungsvertrag frei wird.
Dies führt dann dazu, dass sich der Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens vermindert um den Betrag der Prämien für die Restschuldversicherung; diese sind z.T. erheblich. Auch in dem vom BGH entschiedenen Fall war die eigentlich gewünschte Darlehenssumme erhöht worden um die Prämie für die Restschuldversicherung, so dass sich jetzt eine entsprechend erhöht Forderung der Bank ergab.
Verbrauchern, die Verträge abgeschlossen haben, die den oben genannten Kriterien des BGH entsprechen, sollten sich umgehend beraten lassen, wie sie ihre Rechte geltend machen können.