Immer wieder kommen Anfragen zu Kündigungen, die vom Arbeitgeber rückdatiert werden / sollen.
Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer scheint klar zu sein, dass die Folgen gravierend sind; von den
strafrechtlichen Folgen ganz zu schweigen !
1. Auf welches Datum die Kündigung ausgestellt wird ist unbeachtlich. Die Kündigung wird “formell” wirksam, wenn Sie übergeben worden ist. Das Datum des tatsächlichen Zugangs ist entscheidend für die Frage, wann die Kündigung wirksam wird und wann das Arbeitsverhältnis ausgrund der Kündigung endet (Berechnung der Kündigungsfrist)
2. Der Arbeitgeber muß den Zugang der Kündigung nachweisen. Wenn er nicht lügen und sich strafbar machen will, dann muß er später gegenüber allen Stellen (Behörden und Gerichten) einräumen, dass die Kündigung rückdatiert ist, jedenfalls aber, wann die Kündigung tatsächlich übergeben worden ist.
3. Was macht der Arbeitgeber ? Er glaubt, dass er sich durch eine rückdatierte Quittung helfen kann. Offensichtlich ist er sich nicht bewußt, dass das nichts daran ändert, dass die Kündigung dennoch erst zugegangen ist, wenn sie der Arbeitnehmer in Händen hält. Nun hat der Arbeitnehmer vielleicht ein “Beweisproblem”, aber wenn der Arbeitnehmer Klage erhebt und der Arbeitgeber auf die “Richtigkeit” der Quittung verweist, dann begeht er zumindest einen “versuchten” Betrug und spätestens wenn die Klage deswegen abgewiesen wird, einen vollendeten Betrug zum Nachteil des Arbeitnehmers.
Nun glaubt der Arbeitgeber vielleicht, da steht dann Aussage gegen Aussage, aber wenn der Arbeitnehmer seine Aussage vor dem Staatsanwalt und dem Strafgericht glaubhaft bekundet, dann ist der Arbeitgeber schneller verurteilt als der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht wegen der Kündigung Recht bekommt.
Begründung: das Strafgericht wird sagen, dass der Arbeitnehmer als “Zeuge” in dem Strafgerichtsprozess” wegen einer Falschaussage verurteilt werden kann und er deswegen glaubwürdiger ist als der angeklagte Arbeitgeber. Der angeklagte Arbeitgeber kann nicht bestraft werden, wenn er im Strafverfahren die Unwahrheit sagt.
Wenn der Sachverhalt zum Kündigungsgeschehen vom Arbeitnehmer dann noch schlüssig erklärt wird und Dritte, mit denen der Arbeitnehmer vorher gesprochen hat, das Ganze bestätigen, dann sieht es für den Arbeitgeber schlecht aus.
4. Die Folgen für den Arbeitnehmer sind nicht weniger gravierend.
Beim Arbeitsamt stellt der Arbeitnehmer fest, dass er sich wegen der “rückdatierten” Kündigung nicht unverzüglich und damit verspätet arbeitssuchend gemeldet hat. Er bekommt eine Kürzung des Arbeitslosengeldes, wenn er die Verspätung nicht entschuldigt. Also muß er die Rückdatierung offenbaren, denn die Meldung erfolgte nicht verspätet.
5. Der Arbeitnehmer, der gegenüber der Arbeitsagentur das falsche Zugangsdatum angibt, begeht einen Betrug zum Nachteil der Arbeitsagentur, weil die Kündigungsfrist dort falsch berechnet wird und er früher Arbeitslosengeld und ggf. Förderungen erhält, die er sonst später oder ggf. gar nicht bekommen hätte.
6. Wirkt der Arbeitnehmer an der Kündigung mit, dann muß er das ebenfalls offenbaren, denn er selbst hat dazu beigetragen, dass er arbeitslos geworden ist. Er erhält eine Sperrzeit. Offenbart er das nicht, dann begeht er einen Betrug zum Nachteil der Arbeitagentur.
7. Der Arbeitgeber hat ebenfalls bei der Arbeitsagentur korrekte Angaben zu machen. Er erhält den Auskunftsbogen für Arbeitgeber nach § 312 SGB III und den muß er vollständigung und wahrheitsgemäß ausfüllen. Andernfalls begeht er zumindest eine Beihilfe zum
Betrug des Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitsagentur.
Warum lassen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dann von solchen Ideen nicht ab ????
Offensichtlich scheint die rückdatierte Kündigung die Lösung aller Probleme zu sein !!
Begründung: Der Arbeitgeber will erreichen, dass das Arbeitsverhältnis früher endet.
Oder der Arbeitnehmer will, dass der Arbeitgeber ihn kündigt, weil er sich selbstständig machen will. Nur wenn er mindestens einen Tag Arbeitslosengeld bezieht und einen Anspruch auf mindestens 90 Tage Arbeitslosengeld hat, dann bekommt er einen Zuschuss von der Arbeitsagentur für die Dauer bis zu 9 Monaten mit der Option auf Verlängerung um weitere 6 Monate.
Allein die Beiträge zur Krankenversicherung und die möglichen Rentenversicherungsbeiträge und nicht zuletzt die Finanzierung der Überbrückungszeit bis das Geschäft anläuft, machen es für viele erforderlich, dass der Arbeitgeber sie kündigt und sie nicht selbst kündigen.
Ob sich das lohnt sollten sich beide Frage !!!! Arbeitgeber und Arbeitnehmer !!!!
Wenn man gut und vernünftig zusammen gearbeitet hat, dann kann man das Arbeitsverhältnis auch ordentlich und korrekt beenden, ggf. kündigen und den einen Monat, den man glaubt sparen zu müssen, dann auch noch bezahlen.
Der Arbeitnehmer der sich selbstständig machen will, sollte sich fragen, ob die “abgesprochene” Kündigung, der richtige Weg ist.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem - Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin