Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Urlaub vollständig in dem Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen, in dem er entstanden ist. Urlaub für das Jahr 2009 muss also bis zum 31.12.2009 gewährt und genommen werden. Geschieht dies nicht, verfällt er.
Nur wenn der Urlaubsgewährung betriebliche oder persönliche Gründe entgegenstehen, z.B. erhöhtes Arbeitsaufkommen oder Krankheit, kommt eine Übertragung des Urlaubs bis zum 31.03. des Folgejahres in Betracht. Der übertragene Urlaub verfällt allerdings endgültig, wenn er nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums beantragt und ge-nommen wird.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige gesetzlich geregelte Ausnahmen: Wird ein Mitarbeiter gegen Ende eines Kalenderjahres eingestellt und kann er seinen Teilurlaub im Kalenderjahr der Einstellung nicht nehmen, so überträgt sich der nicht genommene Ur-laub auf das Folgejahr. Er verfällt nicht am 31.3., sondern besteht für das gesamte Ka-lenderjahr fort, wenn dies der Arbeitnehmer verlangt (§ 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG). Auch die Einberufung zum Wehrdienst, bevor der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub er-halten hat, löst eine Übertragung auf die Zeit nach dem Wehrdienst aus (§ 4 Abs. 2 ArbPlSchG). Gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor vollständiger Gewäh-rung des Urlaubs Elternzeit in Anspruch nimmt (§ 17 Abs. 2 BEEG). Eine weitere Aus-nahme besteht, wenn der Urlaub aufgrund Erkrankung auch im Übertragungszeitraum nicht genommen werden kann. Während das BUrlG auch dann einen Verfall des Urlaubs vorsieht, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dies mit der europäischen Arbeitszeit-richtlinie für nicht vereinbar erklärt. Der Urlaubsanspruch besteht auch in diesem Fall über den 31.03. des Folgejahres hinaus fort.
Wenn Ausnahmen vom Verfall der Urlaubsansprüche nicht vorliegen, der Arbeitgeber den Urlaub dennoch nicht gewähren will, existieren Rechtsschutzmöglichkeiten, die mit einem spezialisierten Rechtsanwalt erörtert werden sollten. Unter besonderen Voraussetzungen besteht sogar ein Anspruch auf Ersatzurlaub. Entgegen der landläufigen Auffassung gibt es – außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – allerdings keinen Anspruch auf fi-nanzielle Abgeltung des nicht genommenen bzw. gewährten Urlaubs.
Autor: RA Falko Richter, Rechtsanwälte Dr. Beyer & Künzel, Oberstraße 75, 52349 Düren