Das Arbeitsgericht Berlin hat in einer Entscheidung aus 2008 die Wahl zur Errichtung eines Betriebsrates für unwirksam erklärt, weil bereits in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes gegen wesentliche Wahlgrundsätze verstoßen worden ist. (
§ 19 BetrVG)
(ArbG Berlin 39 BV 6505/08)
1. Die Abstimmung zur Wahl des Wahlvorstandes verlangt, dass die Stimmen tatsächlich abgegeben werden; Es verstößt gegen wesentliche Wahlgrundsätze, wenn der Versammlungsleiter nur nach NEIN Stimmen und Enthaltungen fragt und dann die JA-Stimmen aus der Differenz der abgegebenen Stimmen und der Anwesenden errechnet ohne nach den JA-Stimmen zu fragen und dies zu zählen.
2. Schweigen während der Wahl zum Wahlvorstand stellt keine Abgabe einer Stimme dar.
Der Fall:
Drei Mitarbeiter hatten zur Betriebsversammlung am 27.03.08 eingeladen, um dort den Wahlvorstand wählen zu lassen. Organisatorische Hilfe hatten sie von der Gewerkschaft und deren Gewerkschaftssekretär.
Trotz widerstreitenden Angaben zum Ablauf der Wahl des Wahlvorstandes hat das Arbeitsgericht Berlin zfestgestellen können, dass im Ergebnis "jedenfalls unstreitig anhand der ausdrücklich bekundeten 9 Enthaltungen und aufgrund des Umstandes, dass sich auf die Frage nach den Neinstimmen niemand meldete, im Umkehrschluss die verbleibenen Anwesenden mit Ausnahme des Herrn (...) als Jastimmen für die Vorschläge gewertet wurden, obwohl von den Anwesenden niemand ausdrücklich für die Vorschläge stimmte.
Damit ist keine wirksame Wahl erfolgt, da ein aus 3 Wahlberechtigten bestehender Wahlvorstand von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer zu wählen ist. Zur Überzeugung der Kammer kann aus dem bloßen Schweigen auf entsprechendes Fragen nicht auf eine bestimmte Stimmabgabe geschlossen werden; die Schweigenden haben vielmehr lediglich ihre Auffassung nicht kundgetan.
Hinweis:
Das Anfechtungsverfahren wurde von 11 Mitarbeitern des Betriebes initiiert; das erste Verfahren ist rechtskräftig, obwohl der Betriebsrat zunächst Rechtsmittel eingelegt hatte, um dann einen neuen Wahlvorstand zu bestellen und zugleich zurückzutreten, um durch diesen Schachzug weiter zu agieren.
Auf der neuen Wahl wurden dann 2 Personen des alten Betriebsrates bestätigt. Auch diese Wahl wurde erfolgreich angefochten (63 BV 18259/08). Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig.
mitgeteilt von
Rechtsanwalt Marcus Bodem (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Berlin