Immer mehr Nutzer von Peer-to-Peer Netzwerken sind von Abmahnungen betroffen. Hierbei wird das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken in Netzen wie eDonkey und eMule gerügt. Vorwiegend geht es dabei um Musik und Filme.
Auch wenn das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen einen Urheberrechtsverstoß darstellt, sollten Abgemahnte keinesfalls vorschnell die von dem Rechteinhaber vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben. Vielmehr sollte eine modifizierte Erklärung formuliert werden.
Zudem muss die Frage geklärt werden, ob der abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses überhaupt als Täter haftet oder ggf. nur als sog. Störer. Diese Frage hat Einfluß auf die Höhe des Zahlungsanspruchs des Rechteinhabers. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist ohnehin auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen.
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http://www.kanzleischroeder-kiel.de/artikel/auf-ab...