Das hessischen Landesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber nach der Darstellung des Arbeitnehmers anderen Arbeitnehmern wegen gleichartiger Pflichtverletzung (Unterschlagung von Payback-Punkte) nicht gekündigt hat
und
Gründe für eine differenzierende Behandlung weder ersichtlich noch vorgetragen sind.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Berlin
Hinweis:
In solchen Fällen muß der Arbeitgeber darlegen, warum ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitarbeiter nicht zumutbar ist, wenn er andere Mitarbeiter bei einem gleichen Verstoß nur abgemahnt hat.
Der Fall:
Den jeweiligen Konzertkarten war ein Payback-Coupon im Wert von 500 Punkten angehängt. Dieser Coupon konnte bis zu einem Stichtag bei allen Payback-Partnerunternehmen (auch dem des Arbeitgebers) bei einem Einkauf eingelöst werden. Mit der Payback-Karte erhalten Kunden je nach getätigtem Umsatz Rabattpunkte, die gegen Warenprämien, Gutscheine oder in Bargeld eingetauscht werden können. Der Arbeitgeber hatte zum Umgang mit diesen Coupon zudem eine Betriebsanweisung erlassen. Der Arbeitnehmer hatte Coupons für sich verwendet und war nach einer Anhörung zu diesem Vorwurf fristlos entlassen worden. Er behauptete, dass andere Mitarbeiter, so auch die Teamleitern, bei gleichgelagerten Verstößen nur eine Abmahnung erhalten hätten.
Das Arbeitsgericht hat daher die Kündigung für unwirksam erklärt und die Berufung des Arbeitgebers hatte aus denselben Gründen keinen Erfolg. Zwar folgte das Berufungsgericht der Auffassung des Arbeitgebers, dass eine strafbare Handlung des Arbeitnehmers im Betrieb, die zum Nachteil des Arbeitgebers wirke, eine Kündigung rechtfertigen kann und das eine solche Handlung in der unberechtigten Gutschrift von Payback-Punkten gesehen werden könne. Soweit der Arbeitgeber aber andere Arbeitnehmer zunächst abgemahnt habe, müsse er sich das auch im Falle des Klägers entgegen halten lassen.
Hess. LAG vom 10. September 2008 - 6 Sa 384/08