Familie und Freunde werden inzwischen von der Finanzkrise erfasst. „Das oft unterschätzte Problem der Mithaftung aus Bürgschaft, Darlehen, und gemeinsamen Verträgen ist, dass die Ehepartner häufig Kreditverträge mit unterzeichnet oder sich verbürgt haben," sagt die Lüneburger Rechtsanwältin Katrin Wedekind von der Sozietät Wedekind - Tel. (04131) 266 63 81 - und fährt fort: "Eltern haben ihr Grundstück mit Grundschulden belastet – oder erwachsene Kinder tun das für ihre Eltern. Die Bank macht derartige Sicherheiten oft zur Bedingung für den Kredit. Das Risiko scheint nur theoretisch zu sein, denn am Anfang steht der Optimismus.“ Aber wenn sich der Kunde aus Sicht der Bank in einen Schuldner, verwandelt, werden Kredite gekündigt und Sicherheiten verwertet. Die Familie wird zur Kasse gebeten. Wer weiß schon, dass Bürgschaften von Angehörigen sittenwidrig sein können? Die Voraussetzungen ergeben sich aus einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen – ein Dickicht, in dem man leicht in Fallen tappt. Ist der Bürge durch die Bürgschaft wirtschaftlich überfordert und steht er dem Schuldner nahe, so wird vermutet, dass die Bürgschaft unwirksam ist. In derartigen Fällen muss die Bank beweisen, dass der Bürge aus rationaler wirtschaftlicher Überlegung und nicht nur aus emotionaler Verbundenheit gehandelt hat – was nicht einfach ist. Damit es zu dieser für den Bürgen günstigen Beweislastumkehr kommt, muss das Gericht davon überzeugt werden, dass das Einkommen des Bürgen nicht einmal für die Zinsen des verbürgten Kredites reicht, also der Bürge krass wirtschaftlich überfordert ist. Der Teufel steckt im Detail: Verfügt der Bürge über Vermögen, liegt eine krasse wirtschaftliche Überforderung nur dann vor, wenn der Bürge nicht einmal die Kreditzinsen auf die um den Wert seines (Netto-)Vermögens gekürzten Betrag aufbringen kann. Zur Ermittlung des Netto-Vermögens werden eigene Kreditverpflichtungen des Bürgen abgezogen. Der Umstand, dass der Bürge überhaupt Teilzahlungen leisten kann, reicht wiederum nicht aus, um die Bürgschaft als wirksam anzusehen. Um krass überfordert zu sein, muss der Bürge also durchaus nicht völlig arm sein – es ist stets wichtig, im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Die finanzielle Situation ist bei Abgabe der Bürgschaft entscheidend. Eine nach Bürgschaftsübernahme eingetretene Vermögens-Verbesserung wie zum Beispiel eine Erbschaft oder eine Arbeitsaufnahme ist nur dann relevant, wenn sie bei Bürgschaftsübernahme konkret absehbar war.
Rechtsanwältin Katrin Wedekind ist Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein, der auch den Deutschen Insolvenzrechtstag ausrichtet. Sie kennt das Bankrecht von allen Seiten: als langjährig tätige Bankjuristin und Anwältin für Banken, Kreditnehmer und Sicherheitengeber. Rechtsanwalt Leif Holger Wedekind veröffentlicht regelmäßig zu den Themen Zwangsversteigerung und -verwaltung. Beide Anwälte sind auch Mediatoren. Neuen Mandanten bietet die Sozietät Wedekind ein kostenloses Vorgespräch zur Klärung der Möglichkeiten und Kosten anwaltlicher Hilfe.
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