Der zuständige 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 22.10.2009 seine ständige Rechtssprechung zu der Frage, wann ein Betriebsübergang vorliegt, bestätigt!!!
1. Eine Betriebsstilllegung und ein Betriebsübergang schließen einander aus.
2. Kommt es aber vor dem Ablauf der Kündigungsfristen der einzelnen Arbeitsverhältnisses zu einem Erwerb des Betriebs, dann tritt der Betriebserwerber nach
§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Uninteressant ist, ob es schon zu einer faktischen Einstellung des Betriebs gekommen ist.
Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.
Der Fall:
Der Betrieb wurde am 1. September 2005 in den Räumen des alten Metzgereibetriebes (mit Partyservice) vom neuen Inhaber eröffent. Bis zum 16. Juli 2005 hatte dort der Metzger B eine Metzgerei mit Mittagstisch und Partyservice betrieben. Am 29. Juli 2005 wurde über das Vermögen des B das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Arbeitsverhältnisse der bei B beschäftigten elf Arbeitnehmer endeten aufgrund betriebsbedingter Kündigungen zum 31. Oktober 2005 bzw. zum 30. November 2005; sieben Arbeitnehmer werden - zum Teil zu geänderten Arbeitsbedingungen - vom Beklagten weiterbeschäftigt.
Die gekündigten Arbeitnehmer bezogen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 3 SGB III (sog. Gleichwohlgewährung). Für die Zeit vom 29. Juli 2005 bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen begehrt die klagende Bundesagentur für Arbeit diese Zahlungen vom Beklagten aus übergegangenem Recht. (siehe auch www. bundesarbeitsgericht.de)
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat einen Betriebsübergang der Metzgerei auf den Beklagten angenommen und der Klage zum großen Teil stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 8 AZR 766/08 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Juli 2008 - 5 Sa 1937/06 -
Hinweis:
Der Erwerber hatte Glück im Unglück, denn ebenso hätten die gekündigten Mitarbeiter auf Feststellung erfolgreich klagen können, dass sie vom Erwerber wiedereingestellt werden, weil ein Betriebsübergang vorliegt. Nicht selten geschieht es gerage in kleineren Betrieben, dass es nach der erklärten Kündigung und Absicht, den Betrieb aufzugeben und einzustellen dann doch noch zufällig zur Veräußerung des Betriebs oder von Teilen des Betriebs kommt.
In jedem Fall ist der Erwerber gut beraten, erst den Ablauf der Kündigungsfristen abzuwarten. Im Fall der Insolvenz ist das trotz der verkürzten Kündigungsfristen schwer, weil der Betrieb nicht allzu lang leer stehen soll, gerade wenn es um Einzelhandel geht. Der Kundenstamm ist dann in Gefahr.
Üblicher Weise warten der Erwerber in der Stilllegungsphase ab und "renoviert" erst mal das Ladengeschäft nach dem Ende der Stillegung und dem Ablauf aller Kündigungsfristen bevor er dann am selben Ort das selbe Geschäft neu eröffnet und wenige der alten Belegschaft "übernimmt".
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Berlin