Das Bundesverwaltungsgericht (5 C 32.08) hat in seiner Entscheidung vom 30.09.2009 bestätigt, dass Mitarbeiter auch in der Elternzeit gekündigt werden können, wenn der Arbeitgeber sich entschieden hat, den Betrieb vollständig still zulegen und deswegen alle Arbeitsverhältnisse kündigt.
1. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde einem Antrag auf Zulassung der Kündigung stellen. Dem Antrag wird in aller Regel stattgeben. Der Antrag kann insbesondere nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass dem Arbeitnehmer während der Elternzeit eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht werden solle.
2. Im Urteil heißt es, die Behörde muss die Kündigung uneingeschränkt zulassen. Gemäß § 18 Abs.1 Satz 1 BEEG können Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die sich in Elternzeit befinden, zwar grundsätzlich nicht kündigen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung in besonderen Fällen aber ausnahmsweise für zulässig erklären. Ein solcher besonderer Fall liegt vor, wenn der Betrieb – wie hier – dauerhaft stillgelegt werden soll.
Der Beklagte hat das ihm in § 18 Abs. 1 BEEG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Das Verbot von Kündigungen während der Elternzeit soll nicht etwa eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleisten, sondern die Arbeitnehmer vor einem Verlust ihres Arbeitsplatzes schützen. Dieses Ziel kann aber bei einer dauerhaften Betriebsstilllegung nicht mehr erreicht werden.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Berlin