Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 21.07.2009 ( 9 AZR 431/08) bestätigt, dass ein Schwerbehinderter zur Erhöhung seiner Chancen im Auswahlverfahren nach § 82 Satz 2 SGB IX von einem öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen ist. Nach § 82 Satz 3 SGB IX entfällt diese Pflicht ausnahmsweise, wenn dem schwerbehinderten Bewerber
offensichtlich die fachliche Eignung fehlt.
Ob die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist an dem vom öffentlichen Arbeitgeber mit der Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil zu messen.
Der öffentliche Arbeitgeber hat den schwerbehinderten Bewerber nach § 82 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Pflicht besteht nach § 82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Ein schwerbehinderter Bewerber muss bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgesprächs bekommen, wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Er soll den Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner Eignung überzeugen können.
Schließlich bleibt der Arbeitgeber für die gesamte Dauer des Auswahlverfahrens an das in der veröffentlichten Stellenbeschreibung bekannt gegebene Anforderungsprofil gebunden.
Hinweis: der Arbeitgeber kann das Auswahlverfahren jederzeit abbrechen und neu beginnen.
Hinweis:
Jede Stelle, die der Arbeitgeber öffentlich ausschreibt, hat er der Arbeitsagentur zu melden. Andernfalls besteht die Vermutung, dass dies unterblieben ist, um schwerbehinderte Bewerber auszuschließen. Auch in diesem Fall macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.
Beweist ein schwerbehinderter Beschäftigter oder Bewerber Indizien, die eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber nach § 22 AGG die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorliegt. Ein Indiz für eine Benachteiligung ist bei einem öffentlichen Arbeitgeber die unterbliebene Einladung des schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch.
Der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geregelte Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter voraus. Danach darf der Schwerbehinderte nicht "
wegen seiner Behinderung" benachteiligt werden. Die Schwerbehinderung ist nicht (mit-)ursächlich für die Benachteiligung, wenn der Arbeitgeber beweist, dass für sein Handeln ausschließlich andere Gründe als die Schwerbehinderung maßgebend waren.
Der Entschädigungsanspruch aus § 81 Abs. 2 Satz 1, § 82 Satz 2 SGB IX iVm. § 15 Abs. 2 AGG schützt das Recht des Bewerbers auf ein diskriminierungsfreies Bewerbungsverfahren.
(es handelt sich um die amtlichen Leitsätz und Orientierungsätze des Bundesarbeitsgerichts. Nachzulesen unter
www.bundesarbeitsgericht.de)
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Berlin