In § 10 III 2 AufenthG ist seit dem 01.01.2005 geregelt, dass einem Ausländer vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, wenn vorher ein Asylantrag nach § 30 III AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Aktenzeichen: BVerwG 1 C 20.08; BVerwG 1 C 30.08) hat nun am 25. August 09 entschieden, dass die Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die durch die Ablehnung eines Asylantrages ausgelöst wird, nicht eingreift, wenn die Ablehnung des Asylantrages vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist.