Die auf verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Ebenen geführte Diskussion über Sinn oder Unsinn der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohn, kann leicht den Eindruck erwecken, dass sich ohne eine solche Regelung der Arbeitnehmer mit zwischen dem Arbeitgeber und ihm ja vereinbarten Niedriglöhnen abzufinden hat.
Hier setzt jedoch das Gesetz eine Grenze: Nach
§ 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Die Regelung gilt auch für das auffällige Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Lohnhöhe in einem Arbeitsverhältnis. Ein wucherähnliches Geschäft liegt nach
§ 138 Abs. 1 BGB vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände, zB eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten, hinzutreten (BAG 26. April 2006 - 5 AZR 549/ 05 - BAGE 118, 66, 71 f.; BGH 13. Juni 2001 - XII ZR 49/ 99 - zu 4 b der Gründe, NJW 2002, 55, 56, jeweils mwN).
Auch wenn eine Entgeltvereinbarung bei Vertragsabschluss wirksam war, jedoch im Laufe der Zeit, wenn sie nicht an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst wird, kann diese gegen
§ 138 BGB verstoßen und unwirksam werden. (Senat 26. April 2006 - 5 AZR 549/ 05 - BAGE 118, 66, 72).
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Dieser Maßstab wurde durch das Bundesarbeitsgericht unlängst bestätigt (BAG Urteil vom 22. April 2009, Az.: 5 AZR 436/08)
Verstößt die Entgeltabrede gegen
§ 138 BGB, schuldet der Arbeitgeber gem.
§ 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung, d.h. die Vergütung, die in der Branche in dem entsprechenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise gezahlt wird
Der Entscheidung des BAG vom 22.09.2009 lag der Fall einer ungelernten Hilfskraft in einem Gartenbaubetrieb zugrunde. Die Klägerin war seit 1992 in dem Gartenbaubetrieb des Beklagten beschäftigt und erhielt einen Stundenlohn von 6,00 DM netto, ab dem 01.01.2002 3,25 Euro netto. Die Parteien sind nicht tarifgebunden. Mit ihrer Klage forderte die Klägerin für die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 unter dem Gesichtspunkt des Lohnwuchers eine Nachzahlung von knapp 37.000,00 Euro auf der Basis der tariflichen Vergütung.
Die verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers sah das Bundesarbeitsgericht auch in den hohen und zudem unregelmäßigen Arbeitszeiten, was die Ausbeutung der Klägerin verdeutliche.