Der Ausländer trägt auch nach Einführung des § 27 I a Nr. 1 AufenthG die Beweislast für das Bestehen einer Lebensgemeinschaft. Im Visumverfahren ist hier entscheidend, dass ein subjektiver Herstellungswille gegeben ist. Aus diesen kann nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden.
Bei einer formal geschlossenen Ehe ist davon auszugehen, dass die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist. Ergeben sich aber, zum Beispiel aus den tatsächlichen Verhältnissen oder den Angaben der Eheleute – triftige Zweifel daran, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen, ist eine Prüfung des Einzelfalles zulässig. Der materiell beweisbelastete Visumsantragsteller muss dann die Absicht zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft darlegen und beweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, geht das zu seinen Lasten (ständige Rechtsprechung).
Rechtsanwalt
Arne Städe
Hamburg