Hinsichtlich des Tatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestehen zahlreiche Irrtümer. So ist Unfallbeteiligter jeder, der irgendwie zu dem Unfall beigetragen haben kann. Unter Umständen sind Sie also Beteiligter, obwohl Sie meinen, mit dem Geschehen gar nichts zu tun zu haben und weiterfahren zu können.
Zudem ist es nicht ausreichend, einen Zettel mit der Telefonnummer an dem beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen und sich dann zu entfernen. Auf diese Weise kann später nicht mehr geklärt werden, ob bei dem Unfall z.B. Alkohol im Spiel war. Tatsächlich denken aber die meisten Menschen, dass ein solcher Zettel ausreichend ist.
Es ist ebenfalls nicht richtig, dass man 24 Stunden Zeit hat, sich bei der Polizei zu melden. Grundsätzlich begeht jeder, der sich vom Unfallort entfernt, eine Unfallflucht. Es kommt jedoch "tätige Reue" in Betracht und das Gericht kann die Strafe mildern oder sogar davon absehen. Auch hinsichtlich der Wartepflicht bestehen bei den Autofahrern Unsicherheiten. Mindestens 30 Minuten sollte Sie in jedem Fall warten, auch wenn Sie es noch so eilig haben und der andere Wagen nur einen Kratzer hat.
Die Konsequenzen einer Unfallflucht sind erheblich. So drohen sieben Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und ein Entzug der Fahrerlaubnis. Probleme kann es zudem mit der eigenen Haftpflichtversicherung geben. Das Entfernen vom Unfallort stellt nämlich eine so genannte Obliegenheitsverletzung dar und führt zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung in Höhe von mindestens 2500,00 Euro.
In Anbetracht der kaum vorhersehbaren Folgen einer Unfallflucht ist es daher empfehlenswert, immer an der Unfallstelle anzuhalten und zu warten.
Lassen Sie sich daher anwaltlich beraten, wenn Ihnenunerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen wird.