Ausländerrecht: Sprachkenntnisse des nachzugswilligen Ehegatten
Das VG Berlin hat mit Urteil vom 23.07.2008 (15 V 3/08) zum Umfang der erforderlichen Sprachkenntnisse beim nachzugswilligen Ehegatten entschieden, dass eine Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache mindestens voraussetze, dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden und entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltagsbegriffen mehr als nur selten verstehen kann.
Darüber hinaus seien - so das VG Berlin - aktive und passive mündliche Kenntnisse des Deutschen nicht ausreichend. Vielmehr müsse der nachzugswillige Ehegatte auch Kenntnisse der deutschen Schriftsprache vorweisen können. Zwar erlaube der reine Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG keinen sicheren Rückschluss, ob die verlangten Sprachkenntnisse „sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache „verständigen“ zu können, auch Kenntnisse der deutschen Schriftsprache - aktiv und passiv - beinhalte. Das Wort „verständigen“ bezeichne aber zweifelsfrei nicht nur den passiven Vorgang des Verstehens. Weiter wird zur Begründung u.a. angeführt, dass § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch gewisse Kenntnisse der Schriftsprache fordere, aus dem Sinn und Zweck der Regelung folge. Zweck des Satzes 1 Nr. 2 sei es, die Integration der Betroffenen im Bundesgebiet zu erleichtern. Den Zuwanderern solle hierdurch ermöglicht werden, am Sozialleben im Gastland teilzunehmen. Zur Erreichung dieses Zwecks seien aber rudimentäre Kenntnisse der deutschen Schriftsprache jedenfalls in passiver Form zwingend erforderlich, d.h. die Fähigkeit, einen einfachen Text in deutscher Sprache zu lesen. Ohne die Fähigkeit, Medien zu verstehen und mit deutschen Behörden zu kommunizieren, sei eine Integration nicht möglich. Dies folge - so das VG Berlin - aus der Bedeutung, die bei der Kommunikation mit der gesellschaftlichen Umwelt inklusive von Institutionen und Behörden der schriftlichen Kommunikation zukomme. Allein das Ausfüllen von Anträgen bei Ausländerbehörden setze ein Leseverständnis des Formulars voraus. Ohne gewisse Lesekenntnisse sei der Ausländer auch nicht in der Lage, veröffentliche Mitteilungen von Behörden oder Institutionen zur Kenntnis zu nehmen, die für seine Orientierung in Deutschland wesentlich sein können. Zwar verlange der vorgeschaltete Erwerb der Sprachkenntnisse nicht, dass sich der Ausländer völlig unproblematisch in Deutschland verständlich machen könne. Es sei aber erforderlich, dass die Sprachkenntnisse bereits einen Umfang haben, der eine Art „Integrationsanker“ darstelle, an den weitere Maßnahmen wie die Teilnahme an Integrationskursen o. ä. anknüpfen können.
Zweifel äußerte das Gericht dahingehend, soweit grundsätzlich die Vorlage eines Sprachzertifikats über das erfolgreiche Bestehen des vom Goethe-Institut und dessen Lizenznehmern beziehungsweise Partnerorganisationen durchgeführten Sprachtests „Start Deutsch 1" von der Beklagten gefordert werde. Eine solche Prüfung sei im Gesetz nicht vorgesehen. In den Fällen, in denen ein Zugang zu den Tests aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Heimatland des den Nachzug begehrenden Ausländers mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei, erscheine es daher geboten, die erforderlichen Sprachkenntnisse anderweitig festzustellen.
Die Berufung wurde zugelassen.
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