Mit seinem Urteil vom 27.05.2009 sah sich der BGH erneut gezwungen, die Rechtsprechung der Instanzgerichte zu korrigieren. Der Vermieter verwendete eine unwirksame Klausel im Mietvertrag. Nach dieser Klausel sollten die Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung renovieren. Dies taten die Mieter, weil sie glaubten, dass sie dazu verpflichtet wären. Später erfuhren sie, dass diese Klausel unwirksam ist. Sie forderten die Kosten der Renovierung zurück. Nachdem das Amtsgericht und das Landgericht die Klage rechtsfehlerhaft abgewiesen haben, hat der BGH jetzt zutreffend entschieden, dass der Vermieter diese Kosten einschließlich einer üblichen oder angemessenen Vergütung für die klagenden Mieter zu zahlen hat, weil er ohne Rechtsgrund um diese bereichert ist.
Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07
Allerdings werden die Kosten nur dann erstattet, wenn die Mieter bei Durchführung der Arbeiten auf die Wirksamkeit der unwirksamen Klausel vertraut haben. Würde jemand in dem Wissen, dass die Klausel unwirksam ist, eine Renovierung durchführen, um sich die verwendete Arbeitszeit bezahlen zu lassen, würde wegen
§ 814 BGB keine Kostenerstattung stattfinden.
Wenn streitig ist, ob der Mieter auf die Wirksamkeit der Klausel vertraute, oder ihre Unwirksamkeit kannte, hat der Vermieter die Beweislast.