Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Verzicht eines Arbeitnehmers auf rückständigen Lohn, um einen Betriebsübergang zu ermöglichen und einen drohenden Verlust des Arbeitsplatzes zu verhindern, unwirksam ist (BAG Urteil vom 19.03.2009, -8 AZR 722/07-).
Der Entscheidung der Erfurter Richter lag folgender Fall zugrunde:
Der Arbeitgeber einer Erzieherin in einem Kindergarten zahlte der Arbeitnehmerin im Jahr 2003 nur anteilig Urlaubs- und Weihnachtsgeld und stellte die entsprechenden Zahlungen im Jahr 2004 vollständig ein. Im Frühjahr 2005 teilte der Arbeitgeber der bei ihm beschäftigten Erzieherin mit, dass der Kinder- und Jugendbereich auf einen anderen Träger übergehen werde, dieser Betriebsübergang aber nur möglich sei, wenn die in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer auf sämtliche rückständigen Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche verzichteten. Ansonsten würde der Arbeitgeber in Insolvenz gehen und die Beschäftigten ihre Arbeitsplätze verlieren.
Die Klägerin verzichtete aus diesem Grund schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die offenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche, wobei in dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag ausdrücklich aufgenommen wurde, dass der Verzicht unwirksam sein solle, wenn der Betriebsübergang bis Ende 2005 nicht stattfinden werde. Die Übernahme des Betriebes fand jedoch wie geplant zum 01.04.2005 statt.
Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage der Erzieherin auf Zahlung des rückständigen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes stattgegeben und den Gehaltsverzicht wegen Verstoßes gegen zwingendes Gesetzesrecht für nichtig erklärt.
Bei einem Betriebsübergang wird nach
§ 613 a I 1 BGB nämlich vorgeschrieben, dass der Betriebserwerber in alle Rechten und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehendes Arbeitsverhältnis eintritt. Diese gesetzliche Regelung ist zwingend und darf nicht umgangen werden. Da Grund des Erlassvertrag der Parteien jedoch ausdrücklich der bevorstehende Betriebsübergang war, stellt der Vertag gerade eine unzulässige Umgehung der Regelung des
§ 613 a I 1 BGB dar. Der Lohnverzicht der Erzieherin verstößt folglich gegen eine gesetzliches Verbot und ist nach
§ 134 BGB nichtig.
Die Klägerin hatte daher einen Anspruch auf Nachzahlung des offenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes gegen ihren Arbeitgeber.