§ 1a KSchG ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen
ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen
Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebots zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt (BAG, Urteil v. 13.12.2007, 2
AZR 663/06).