Schönheitsreparaturen müssen, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, vom Vermieter ausgeführt werden. In den Mietverträgen ist grundsätzlich geregelt, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter auszuführen sind. Die entsprechende Klausel enthält zumindest bei Mietverträgen, die vor dem 28.03.2007 geschlossen wurden, einen Satz wonach nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführung abgewichen werden darf. Wenn dieser Satz in einem Mietvertrag enthalten ist, dann ist dadurch nach dem Urteil des BGH vom 28.03.2007 VIII ZR 199/06 die ganze Klausel unwirksam. Dies bedeutet, dass die notwendigen Schönheitsreparaturen nicht vom Mieter sondern vom Vermieter durchzuführen sind.
Viele Vermieter versuchen jetzt, ihre Mieter dazu zu überreden, einer Streichung des Satzes in dem Mietvertrag zuzustimmen. Dabei drohen diese Vermieter damit, dass die Miete erhöht wird, wenn der Mieter der Streichung des Satzes nicht zustimmt.
Darauf sollte sich der Mieter nicht einlassen. Die Streichung des Satzes, wonach die Abweichung von der bisherigen Ausführungsart nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig ist, bedeutet zunächst, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter durchgeführt werden müssen. Denn dann ist die Klausel, in der diese auf den Mieter überbürdet werden, nicht mehr unwirksam. Eine solche Vertragsänderung ist nur mit Zustimmung des Mieters möglich. Der Mieter hat jedoch keinen Grund einer Vertragsänderung zuzustimmen, die ihm zwar zusätzliche Pflichten nämlich die zur Ausführung der Schönheitsreparaturen aber im Gegenzug keine Vorteile bringt. Insbesondere ist er hierzu nicht verpflichtet. Dass die Vermieter keinen Anspruch auf diese Vertragsänderung haben, ist diesen bewusst. Deshalb versuchen diese den Mieter mit der Ankündigung zur Zustimmung zur Vertragsänderung zu nötigen, dass sonst die Miete erhöht wird. Hierzu hat der BGH jetzt entschieden: Der Vermieter ist nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen. BGH Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07