Das Strafgesetzbuch kennt neben der (einfachen) Körperverletzung auch noch den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung. In diesem Rechtstipp soll in aller Kürze dargestellt werden, worum es sich bei der gefährlichen Körperverletzung handelt und welchen Strafrahmen das Gesetz vorsieht.
Die einfache Körperverletzung nach
§ 223 StGB ist der Grundtatbestand. Nach
§ 223 StGB wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, wer „eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt“.
Die gefährliche Körperverletzung ist gleich im nächsten Paragraph geregelt, nämlich in
§ 224 StGB.
§ 224 StGB ist ein so genannter Qualifikationstatbestand mit erheblich höherer Strafandrohung. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz für die gefährliche Körperverletzung nicht mehr vor. Grund der Straferschwerung ist die gefährliche Begehungsweise.
In
§ 224 StGB heißt es:
„I. Wer die Körperverletzung
1.durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
II. Der Versuch ist strafbar.“
Aus meiner Tätigkeit als Strafverteidiger weiß ich, dass viele die Begriffe „gefährliche Körperverletzung“ und „schwere Körperverletzung“ gleichsetzten. Die schwere Körperverletzung, bei der auf die schwere Folge der Tat abgestellt wird, ist aber als eigener Straftatbestand in
§ 226 StGB geregelt.
Der in der Praxis am häufigsten vorkommende Fall der gefährlichen Körperverletzung ist die Begehung einer Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs. Zu den gefährlichen Werkzeugen können nicht nur Hammer und Motorsäge gezählt werden, sondern je nach Einzelfall auch zum Beispiel der „beschuhte Fuß“, eine Bierflasche oder die auf der Stirn ausgedrückte brennende Zigarette.
Rechtsanwalt Arne Städe
Stand: 11.10.2008