Frage:
"Anwaltliches Erfolgshonorar bald zulässig?"
Antwort:
Neuregelung bis 30.06.2008.
Das Bundesverfassungsgericht hatte jüngst über die Frage zu entscheiden, ob das einem Rechtsanwalt obliegende Verbot, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, mit dem Grundgesetz und dem Recht auf Berufsfreiheit vereinbar ist. Im zu entscheidenden Fall hatte eine in den USA lebende Frau eine deutsche Anwaltskanzlei mit der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen wegen Enteignung ihres Großvaters durch die nationalsozialistischen Machthaber beauftragt. Als Vergütung wurde vereinbart, dass die bearbeitende Rechtsanwältin 1/3 des tatsächlich durchgesetzten Entschädigungsanspruchs erhalten sollte.
Die Anwältin setzte eine Entschädigung von rd. 310.000,00 DM durch und behielt das vereinbarte Drittel als Honorar ein.
Die Rechtsanwaltskammer sah darin einen Verstoß gegen das Verbot, Erfolgshonorar zu vereinbaren und versah die Rechtsanwältin mit einem Bußgeld. Hiergegen klagte die Rechtsanwältin.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun der Rechtsanwältin teilweise Recht gegeben und entschieden, dass das vollständige Verbot von Erfolgshonorar verfassungswidrig ist. Es hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis 30.06.2008 eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen und Ausnahmen zuzulassen. Bis dahin darf jedoch weiterhin kein Erfolgshonorar vereinbart werden, so dass es auch beim Bußgeld für die Anwältin blieb. Ab 30.06.2008 wird sich die Rechtslage jedoch ändern und das Erfolgshonorar voraussichtlich teilweise zulässig werden.
BverfG, Beschluss vom 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04