Pflichten des Rechtsanwalts bei einem Vergleich
Frage:
Welche Pflichten hat ein Rechtsanwalt beim Abschluss eines Vergleiches?
Antwort:
Bei Vergleichsabschlüssen ist stets zu gewichten, ob der Mandant seinen Anspruch bei Gericht durchsetzen könnte oder nicht. Für die Beurteilung dieser Frage ist insbesondere zu bewerten, wie die Rechts- und/oder Beweislage einzuschätzen ist. Der Anwalt muss also den Sachverhalt darauf prüfen, ob er geeignet ist, den vom Mandanten erstrebten Erfolg zu begründen.
Zur Erfolgsaussicht muss sich der Anwalt konkret äußern. Mit Erklärungen, der Mandant habe nur geringe Prozesschancen bzw. er trage ein hohes Prozessrisiko, wird der Anwalt seinen Aufklärungspflichten ebenso wenig gerecht wie durch den bloßen Hinweis, der Ausgang des Rechtsstreits sei offen. Der Anwalt darf einen Vergleich dann nicht mehr empfehlen, wenn dieser den Interessen des Mandanten in keiner Weise gerecht wird und begründete Aussicht besteht, im Fall einer Prozessentscheidung einen wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen, BGH NJW 1989, 2048, NJW-RR 2000, 701, NJW 1993, 1325, 1328.
Die Empfehlung eines Prozessgerichts, einen bestimmten Vergleich zu schließen, kann bei der Abwägung, ob der Vergleich geschlossen werden soll, einen wichtigen Faktor darstellen; ein solcher Vorschlag mindert jedoch die Pflicht zur gewissenhaften Prüfung des Rechtsanwalts nicht. Der Anwalt muss nicht nur das Vorhandensein, sondern auch ein in etwa abschätzbares Ausmaß des Risikos darlegen und erörtern und zur Wahrscheinlichkeit eines Prozessausgangs bzw. zum Grad des Risikos der Prozessführung Stellung beziehen. Ist die Risikolage offen, darf der Anwalt es bei entsprechender Belehrung belassen. Besteht hingegen im konkreten Einzelfall keine Möglichkeit, in einem Rechtsstreit mit einer Rechtsverteidigung durchzudringen, muss der Partei mit klarem unmissverständlichen Hinweis auf einen zu erwartenden Prozessverlust der Abschluss des Vergleichs angeraten werden, und zwar ggf. auch mit dem Hinweis, dass eine gerichtliche Entscheidung für den Mandanten einen wesentlich größeren Schaden verursachen wird.
Die Intensität der Belehrungspflicht ist von zwei Faktoren abhängig, nämlich einerseits vom Verständnis des Mandanten und andererseits vom materiellen Recht. Gebildete bzw. rechtlich informierte bzw. rechtlich versierte Mandanten müssen weniger intensiv aufgeklärt werden. Ihnen können Fragen über etwa verbliebene Unklarheiten eher überantwortet werden als juristisch nicht vorgebildeten Mandanten. Von aussichtslosen Verfahren muss der Anwalt abraten, also z. B. bei verjährten Ansprüchen. Auch über Zweifel in Bezug auf die Erfolgsaussicht muss der Anwalt den Mandanten aufklären. Andererseits gebietet keinesfalls jede Unsicherheit dem Anwalt, von einem Prozess abzuraten. Damit muss er über alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die seinem Mandanten durch den Vergleich entstehenden Folgen sachgerecht erörtern. Der Mandant soll dadurch in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich entscheiden zu können, ob er sich auf den Vergleich einlassen möchte oder nicht.
Wesentliche Punkte dabei sind:
• Rechtslage/Risiko
• Abhängigkeit von Beweisaufnahmen
• Solvenz des Schuldners
• Verhältnis Schaden und Zahlung
• Bedeutung einer raschen Zahlung für den Mandanten
• lange, kostenträchtige Prozessdauer mit entsprechender nervlicher Belastung für den Mandanten
Da auch ein Rechtsanwalt natürlich nicht abschließend in die Zukunft sehen und immer mit Fehlern des Gerichts zu rechnen ist, steht die Rechtsprechung dem Anwalt bei der Abwägung der Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs einen weiten Ermessensspielraum zu; innerhalb dieses Spielraums muss der Rechtsanwalt jedoch eine gewissenhafte Interessenabwägung vornehmen, vgl. BGH NJW 93, 1325. Alle dem Anwalt zum Zeitpunkt des möglichen Vergleichsschlusses zugänglichen Faktoren muss der Rechtsanwalt sorgfältig gegeneinander abwägen, sie gewichten und in einem Ratschlag gegenüber dem Mandanten umsetzen.
Unterlässt der Rechtsanwalt diese Belehrung und entsteht dem Mandanten dadurch ein Schaden, hat der Rechtsanwalt den Schaden zu ersetzen.