Seit Januar 2008 macht sich der im Jahr 2000 eingeführte § 29 StAG auch bei vielen Kindern ausländischer Eltern bemerkbar, wenn diese sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (Mehrstaatigkeit). Sie erhalten ein behördliches Schreiben mit dem sie daran erinnert werden, dass sie sich innerhalb der nächsten 5 Jahren entscheiden müssen, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder ihre ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Das sogenannte „Optionsmodell“ möchte ich hier einmal möglichst verständlich in den Grundzügen erklären.
Ein Deutscher, der nach dem 31.12.1999 die Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern durch Geburt erworben hat (vgl. § 4 III StAG) und der neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach Erreichen der Volljährigkeit (also nach dem 18. Geburtstag) schriftlich zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Das gleiche gilt für ausländische Kinder die nach dem 1. Januar 2000 auf ihren Antrag hin nach § 40 b StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Betroffene die der letztgenannten Gruppe zuzuordnen sind werden nun im Laufe des Jahres 2008 volljährig und sind die ersten die sich nun entscheiden sollen.
Es sollen nun die drei möglichen Optionen dargestellt werden:
Reagiert man überhaupt nicht verliert man an seinem 23. Geburtstag die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. § 29 II 2 StAG).
Entscheidet sich der Betroffene für die ausländische Staatsangehörigkeit kann gegenüber der deutschen Staatsangehörigkeit eine Erklärung abgegeben werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht dann bei Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren (vgl. § 29 II 1 StAG).
Entscheidet sich der Betroffene für die deutsche Staatsangehörigkeit muss bis zum 23. Geburtstag der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit herbeigeführt werden (vgl. § 29 III StAG). Es gibt aber auch Ausnahmefälle in denen die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden kann! Hier ist eine schriftliche Beibehaltungsgenehmigung einzuholen. Der auf die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gerichtete Antrag muss bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden.
Rechtsanwalt Arne Städe
Stand: Juli 2008