Nach
§ 406 e StPO kann für den Verletzten ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Der Rechtsanwalt muss dann grundsätzlich ein „berechtigtes Interesse“ darlegen. Dieses berechtigte Interesse muss der Rechtsanwalt aber dann nicht darlegen, wenn der Verletzte berechtigt ist, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Ein berechtigtes Interesse besteht beispielsweise dann, wenn der Verletzte gegen den Täter Schadensersatzansprüche geltend machen möchte.
Die Einsicht in die Akten(n) ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten (oder anderer Personen) entgegen stehen, d.h. wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichem Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten, den Akteninhalt kennen zu lernen. Dies wird insbesondere auch dann angenommen, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben.
Die Akteneinsicht kann auch versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder durch sie das Verfahren erheblich verzögert werden würde.
Über den Antrag entscheidet vor Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft, nach Anklageerhebung der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gericht. Regelmäßig wird die Akteneinsicht gewährt.
Der Verletzte selbst kann die Akte nicht anfordern. Wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt kann aber auch ihm, ohne dass er einen Rechtsanwalt einschalten muss, Auskunft zum Inhalt der Akte gegeben oder Kopien aus der Akte angefertigt werden. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
Rechtsanwalt Arne Städe