Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig.
Der Wirksamkeit einer derartigen Regelung stehen auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen.
Nach der Ansicht des BAG ist die Ungleichbehandlung durch legitime Ziele aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat insoweit das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) berücksichtigt und über die vereinbarten tariflichen Altersgrenze entschieden
Der Fall:
Die Arbeitnehmerin war seit 1975 als Innenreiniger beschäftigt. Im Juni 2005 wurde sie 65 Jahre alt. Nach § 19 Nr. 8 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk vom 04.10.2003 endet das Arbeitsverhältnis unter anderem mit dem Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht wie in den Vorinstanzen erfolglos.
Hinweis:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die in einer tariflichen Altersgrenze liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses durch einen sachlichen Grund im Sinne von
§ 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Dies hat das BAG nun auch vor dem Hintergrund des AGG bestätigt.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Berlin