Die Gebühren der Ausländerbehörde sind in der Aufenthaltsverordnung (kurz: AufenthV) geregelt. In dieser Verordnung beschäftigen sich die §§ 44 ff. mit den einzelnen Gebühren. Über diese Gebühren möchte ich Ihnen hier einen kurzen Überblick bieten.
Aufenthaltserlaubnis
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr // 50 €
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr // 60 €
- Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von bis zu drei Monaten // 15 €
- Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten // 30 €
- Änderung der Aufenthaltserlaubnis bei einem Wechsel des Aufenthaltszwecks // 40 €
Niederlassungserlaubnis
- Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 AufenthG) // 200 €
- Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG) // 150 €
- Erteilung in den übrigen Fällen (§ 9 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4 S. 1, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3 und § 38 Abs. 1 AufenthG) // 85 €
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9 a ff. AufenthG // 85 €
Befreiungen und Ermäßigungen
Die AufenthV sieht einige Bestimmung zu Befreiungen und Ermäßigungen vor. Hier die wichtigsten Fälle:
Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger sind nach § 50 AufenthV Gebühren in Höhe der Hälfte der bestimmten Gebühren zu erheben.
Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie Elternteile minderjähriger Deutscher sind von den folgenden Gebühren befreit :
die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (sofern es nicht um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte oder eine Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit geht)
die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
die Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
§ 53 AufenthV sieht eine Befreiung und Ermäßigung aber auch aus Billigkeitsgründen vor.