Ermittlungsverfahren kommen selten gelegen – richtig unangenehm sind strafrechtliche Ermittlungsverfahren aber dann, wenn sich der Beschuldigte gerade um einen neuen Arbeitsplatz bemüht und zum Beispiel Bewerbungsgespräch anstehen.
Vorweg kann hier erst einmal festgestellt werden: Bis zum Urteil oder einem sogenannten Strafbefehl kann viel Zeit ins Land gehen. Das gegen jemanden strafrechtlich ermittelt wird muss nicht heißen, dass er später auch verurteilt wird. Das Verfahren gegen den Beschuldigten kann eingestellt werden, er kann freigesprochen werden, ...
Ein Arbeitgeber wird in der Regel möglichst genau wissen wollen, mit wem er einen Arbeitsvertrag schließt. Er hat daher ein Interesse, möglichst viel über den Stellenbewerber zu wissen. Das Fragerecht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Wie sieht es hier bei der Frage nach anhängigen Ermittlungsverfahren aus? Dies ist eigentlich kein strafrechtliches sondern ein arbeitsrechtliches Problem.
Die Frage von Arbeitgebern nach laufenden Ermittlungsverfahren ist normalerweise nicht zulässig. Der potentielle Arbeitgeber darf nach anhängigen Ermittlungsverfahren aber dann fragen, wenn sich schon aus dem Ermittlungsverfahren selbst Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers für die angestrebte Tätigkeit ergeben können. Ein einfaches Beispiel ist hier bei der Bewerbung als Fernfahrer und bei einem gegenüber dem Bewerber geführten Ermittlungsverfahrens wegen einer Trunkenheitsfahrt (hier droht die Entziehung der Fahrerlaubnis). Ein weiteres Beispiel wäre die Bewerbung um einen Arbeitsplatz als Erzieher in einem Kindergarten, wenn gegenüber dem Bewerber der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern erhoben wird.
Rechtsanwalt Arne Städe
www.rechtsanwalt-staede.de
Dieser Artikel soll lediglich einen groben Überblick zu diesem Thema darstellen und die Möglichkeit für eine erste Orientierung bieten.
Stand: 02.04.08