Bei einer Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung wird häufig die Frage gestellt, wann mit einem Widerruf zu rechnen ist. Zunächst sollte man sich hier einmal genau den Bewährungsbeschluss ansehen – es geht schließlich immer um einen Einzelfall. Hier lassen sich nicht nur Angaben über die Bewährungszeit sondern auch über möglicherweise erteilte Auflagen und Weisungen finden.
Wann die Strafaussetzung zur Bewährung durch das Gericht widerrufen werden kann ist gesetzlich geregelt (
§ 56f StGB). Nach dieser Norm widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
1.
in der Bewährungszeit einer Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, (oder)
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aussicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Der Widerruf ist aber nur „letztes Mittel“. Weniger einschneidende Maßnahmen, nämlich die Verschärfung der Bewährungsanordnungen und die Verlängerung der Bewährungszeit dürfen nicht genügen (
§ 56 f II StGB). Bei einer Verlängerung der Bewährungszeit ist zu beachten, dass die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden kann.
Über einen Bewährungswiderruf entscheidet das Gericht in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Dem Verurteilten muss aber grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. Dem Verurteilten soll Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden, wenn über einen Widerruf wegen des Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden ist. Einen Widerruf der „automatisch eintritt“ gibt es nicht.
Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kann mit der „sofortigen Beschwerde“ angefochten werden. Die Sofortige Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen!
Rechtsanwalt Arne Städe
www.rechtsanwalt-staede.de