Aufenthalt zur Beschäftigung (Arbeit)
Der Aufenthalt eines Ausländers kann auch durch seine Arbeit (§§ 18 ff AufenthG) in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Das heißt, er oder sie hat eine Aufenthaltserlaubnis, solange die Arbeit besteht und auch die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.
Auch ein Ausländer, der noch nicht in der Bundesrepublik ist, dass unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.
Voraussetzungen hierfür sind insbesondere in §§ 18, 39 AufenthG geregelt. Bei diesem Verfahren wird in der Regel die Arbeitsagentur als sachkundige Stelle herangezogen. Ob eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden kann, hängt deshalb auch von ihrer Entscheidung ab.
Bei dieser Prüfung werden auch die individuellen, persönlichen und beruflichen Umstände des betroffenen Ausländers berücksichtigt. Ob eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden kann, hängt vom Einzelfall ab.
Tipp: Viel hängt von dem konkreten Arbeitsplatz ab, deshalb sind die Unterlagen des Arbeitgebers besonders wichtig.