Seit dem 16.10.2007 ist die Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitsmarkt in Kraft. Konkret geht es hier um den Wegfall der Arbeitsmarktprüfung durch die Agentur für Arbeit.
In § 1 der Verordnung heißt es:
„Ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes werden erteilt,
1. die Arbeitserlaubnis-EU Fachkräften, die eine ingenieurswissenschaftliche Universitäts- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Maschinen- und Fahrzeugbaus oder der Elektrotechnik oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, und
2. die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 27 Nr. 3 der Beschäftigungsverordnung.“
Für Hochschulabsolventen aus Nicht-EU-Staaten ist hier Nr.2 interessant. Der hier angesprochene § 27 Nr. 3 der Beschäftigungsverordnung richtet sich nämlich an Hochschulabsolventen, die nach dem Studium einen angemessenen Arbeitsplatz gefunden haben und eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung beantragen.
Die Agentur für Arbeit prüft nach Inkrafttreten dieser Verordnung nur noch die Arbeitsbedingungen. Somit wurde durch die Verordnung die Situation der ausländischen Hochschulabsolventen in Deutschland deutlich verbessert.
Rechtsanwalt Arne Städe
www.rechtsanwalt-staede.de