Auch wenn spanisches Erbrecht anzuwenden ist, ist der Erblasser nicht völlig frei, über seinen Nachlass zu verfügen. Anders als beim deutschen Pflichtteil, muss der Erblasser bestimmten Erben einen Teil zuwenden, das sog. Noterbrecht (auch „Vorbehaltserbrecht“ genannt; ebenso z.B. Schweiz und Italien). Dem Noterben („herederos legítimos“) fällt - auch wenn der Erblasser etwas Anderes bestimmt hat - immer dieser Noterbteil („legitima“) zu.
Wer hat einen Anspruch auf den Pflichtteil?
Die Pflichtteilsberechtigt sind nach Art. 807 CC den überlebenden ehelichen Kinder und Abkömmlinge im Verhältnis zu ihren ehelichen Eltern und Vorfahren. In Ermangelung der vorstehend Genannten die Eltern und ehelichen Vorfahren gegenüber ihren ehelichen Kinder und Abkömmlingen. Im dritten Grad, der Witwer oder die Witwe in der Form und in dem Maß, die das Codigo Civil Español bestimmt.
Wie viel erhalte ich?
Die Quote der Pflichtteilsberechtigten ist davon abhängig, welche Personen pflichtteilsberechtigt sind.
Noterbrecht der Kinder und deren Abkömmlinge (ohne Zusammentreffen mit Ehegatten)
Bei ehelichen Kinder und deren Abkömmlingen beträgt zwei Drittel des Nachlasswert des Vaters und der Mutter (Art. 808 Abs. 2 CC).
Noterbrecht des Ehegatten (ohne Zusammentreffen mit Kindern)
Der überlebende Ehegatte hat ein Nießbrauchrecht an zwei Dritteln des Nachlasses (Art. 838 CC).
Zusammentreffen der Ehegatten und der Kinder
Der Ehegatte, der zum Zeitpunkt des Todes seines Partners nicht von ihm getrennt war oder es durch Verschulden des Verstorbenen war, hat er bei der Erbschaft mit Kindern oder Abkömmlingen zusammentrifft, ein Nießbrauchrecht an dem Drittel des Nachlasses (Art.834 CC).
Zusammentreffen der Ehegatten und Aszendenten
Bei dem Zusammentreffen mit Vorfahren hat der überlebende Ehegatte ein Recht auf den Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses (Art. 837 CC).
Aszendenten
Der Pflichtteil der Eltern oder Vorfahren beträgt die Hälfte des Nachlasswertes des Kinder und Abkömmlinge, außer in dem Fall, in dem sie mit dem verwitweten Ehegatten des Abkömmlings, der Erblasser ist, zusammentreffen, in welchem Fall der Pflichtteil ein Drittel beträgt (Art. 809 CC). Der den Eltern vorbehaltene Erbteil wird zu gleichen Teilen zwischen ihnen beiden verteilt; wenn einer von ihnen bereits verstorben ist, fällt der gesamte Noterbteil dem Überlebenden zu (Art.810 CC).
Geltendmachung der legitima
Der Pflichtteilsberechtigte wird erst Erbe, wenn er erfolgreich eine sog. Herabsetzungsklage durchgeführt hat oder die Erben das Noterbrecht anerkennen.