Am 27.09.2007 hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss entschieden, dass bei der Entscheidung, ob ein verurteilter Straftäter zum Strafantritt im offenen oder zum geschlossenen Vollzug geladen wird, die Staatsanwaltschaft auch Auswirkungen auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis des Verurteilten berücksichtigen muss (Aktenzeichen: 2 BvR 725/07). Dennoch nahm das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da das Land Hamburg zwischenzeitlich eine Regelung getroffen hat, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts das Anliegen des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt.
Diese Hamburger Regelung soll hier kurz dargestellt werden.
Allgemeinverfügung der Justizbehörde Nr.12/2007 von 15.05.2007
Wer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde - und diese in einer Hamburger Justizvollzugsanstalt verbüßen muss -, kann nach der Allgemeinverfügung grundsätzlich seiner Arbeit auch während der Inhaftierung nachgehen, wenn
• er in einem festen Arbeitsverhältnis steht,
• der Arbeitgeber bereit ist, ihn während der Inhaftierung weiter zu beschäftigen,
• er sich selber zum Strafantritt gestellt hat,
• die Freiheitsstrafe nicht mehr als (in der Regel) 18 Monate beträgt und keine weiteren Strafverfahren vorliegen, die zu einer längeren Inhaftierung führen würden,
• er für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet ist.
Unmittelbar nach dem Strafantritt prüfen die Vollzugsbehörden nun, ob der Betroffene für den offenen Vollzug und eine Beschäftigung außerhalb der Justizvollzugsanstalt (Freigang) geeignet ist. Nach der Allgemeinverfügung muss längstens innerhalb von 2 Wochen über die Verlegung in den offenen Vollzug entschieden werden. Eine Entscheidung über die Beschäftigung außerhalb der JVA soll unverzüglich nach der Verlegung in den offenen Vollzug getroffen werden.
Erkundigen Sie sich vor Strafantritt, welche Unterlagen mitgebracht werden müssen (Bsp: Arbeitsvertrag, schriftliche Erklärung des Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung,...)! Weitere Informationen erhalten Sie bei den Zugangsabteilungen der zuständigen Hamburger Aufnahmeanstalten.
Rechtsanwalt Arne Städe
www.rechtsanwalt-staede.de
Stand: 13/11/2007
Dieser Artikel soll lediglich einen groben Überblick zu diesem Thema darstellen und die Möglichkeit für eine erste Orientierung bieten.