Die Verfolgung von Straftaten unterliegt der Verjährung. Ist Verjährung eingetreten kann die Straftat nicht mehr geahndet werden - Ermittlungen müssen eingestellt werden.
Bei der Strafverfolgung richtet sich die Dauer der Verjährungsfrist nach der Höhe der angedrohten Strafe für die Verwirklichung des jeweiligen Straftatbestandes. Ein Sonderfall ist die Verjährung beim Mord - solche Verbrechen verjähren nämlich nie.
Im StGB findet man hier in §§ 78 ff. StGB die einschlägigen Vorschriften. Zunächst sollte man sich den
§ 78 III StGB genauer ansehen. Hier werden die 5 verschiedenen Verjährungsstufen dargestellt:
„Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.“
Ein Beispiel: Ein Diebstahl nach
§ 242 StGB kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden. Die Verjährungsfrist richtet sich hier nach
§ 78 III Nr. 4 StGB und beträgt 5 Jahre.
Für die Berechnung der Verjährungsfrist ist aber auch noch eine andere Frage wichtig: Wann beginnt diese Frist denn überhaupt zu laufen? Auch dies ist zunächst relativ schnell beantwortet. Die Verjährung beginnt sobald die Tat beendet ist (
§ 78 a StGB).
Zu beachten sind allerdings eine Reihe von Tatbeständen, welche zum Ruhen (
§ 78 b StGB) oder zur Unterbrechung (
§ 78 c StGB) der Verjährung führen. Um den Rahmen dieser kurzen Einführung nicht zu sprengen wird auf die jeweiligen Gesetzestexte verwiesen.
Beispiel für das Ruhen der Verjährung:
Nach
§ 78 b I Nr. 1 StGB ruht die Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei bestimmten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Beispiel für die Unterbrechung der Verjährung:
Nach
§ 78 c I Nr. 1 StGB wird die Verjährung unterbrochen „durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe“. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem - wodurch sich die Verjährung im Einzelfall längstens bis zum Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist hinauszögern kann.
Von der hier behandelten Verfolgungsverjährung zu unterscheiden ist die Vollstreckungsverjährung (§§ 79 ff. StGB).
Rechtsanwalt Arne Städe
www.rechtsanwalt-staede.de
Stand: 09/11/07
Dieser Artikel soll lediglich einen groben Überblick zu diesem Thema darstellen und die Möglichkeit für eine erste Orientierung bieten.