Oftmals ist zu hören, dass erfahrene Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte und Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe am besten wüssten, wie mit einem straffällig gewordenen Jugendlichen zu verfahren ist. Da wird der Verteidiger schnell zum notwendigen Übel. Stehen Jugendliche und Heranwachsende deshalb viel zu oft ohne anwaltlichen Beistand vor Gericht?
Jugendstrafrecht soll unter dem Leitgedanken der Erziehung stehen. Auf Seiten der Gerichte sind im Hinblick darauf spezielle Jugendrichter eingesetzt. Auch wirken im Verfahren spezielle Jugendschöffen mit. Bei der Staatsanwaltschaft sind Jugendabteilungen eingerichtet. Alle sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§§ 35 Abs. 2, 37 JGG). Zusätzlich ist auch die Jugendgerichtshilfe an dem Verfahren beteiligt. Diese soll dem Betroffenen Hilfe gewähren und ihn betreuen (gleichzeitig nimmt sie aber auch Kontrollaufgaben wahr, was nicht übersehen werden darf). Schließlich genießen auch die erziehungsberechtigten gesetzlichen Vertreter besondere Rechte im Verfahren (§ 67 JGG). Darüber hinaus kann dem Jugendlichen auch ein Beistand, d.h. eine Vertrauensperson zur persönlichen Unterstützung bestellt werden (§ 69 JGG), wenn kein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, was aber praktisch keine Rolle spielt.
Bei solcher Ansammlung von erzieherisch beflügelten Trägern staatlicher Fürsorge - welche Aufgaben bleiben da noch für den Verteidiger? Wenn es etwa dem erzieherischen Wohl des Jugendlichen entsprechen soll, dass möglichst schnell nach dem vorgeworfenen deliktischen Verhalten eine eingreifende staatliche Sanktion erfolgt (so die Rechtfertigung des speziellen jugendstrafrechtlichen Beschleunigungsgebots), dann liegt eine Sichtweise nicht fern, den konfliktbereiten Verteidiger als hemmenden Faktor bei der erzieherischen Einflussnahme auf den Jugendlichen zu sehen.
Muss der Verteidiger die Erziehungszwecke des JGG also unterstützen; etwa bei Erörterung der Rechtsmittel die Akzeptanz der Sanktionsentscheidung fördern oder den Mandanten aus erzieherischen Gründen zu einem Geständnis veranlassen? Das Gegenteil ist der Fall: Der Verteidiger hat auch im Jugendstrafverfahren dem staatlichen Strafanspruch entschieden entgegenzutreten. Daran ändert der Erziehungsgedanke überhaupt nichts. Seine inhaltliche Unbestimmtheit erlaubt eine Instrumentalisierung für ganz unterschiedliche kriminalpolitische Konzepte. Um die Ausfüllung des Begriffs der Erziehung wird seit der Absonderung des Sonderstrafrechts für Jugendliche vom allgemeinen Strafrecht Anfang des 20. Jahrhunderts lebhaft gestritten ("Erziehung durch Strafe";,"Erziehung statt Strafe"). Welches Erziehungskonzept auch immer vorherrschend ist: der Verteidiger ist darin nicht eingebunden. Denn jenseits aller Spielarten der Formel des "Vorrangs des Erziehungsgedankens" bleibt auch das geltende Jugendkriminalrecht Strafrecht. Der Ver-teidiger ist deshalb als Widerpart des staatlichen Strafanspruchs einseitiger Interessenvertreter des Beschuldigten. Er ist in diesem Rahmen nicht nur berufener "Wächter der Unschuldsvermutung" wie in jedem Strafverfahren, sondern hat auch die gegenüber Erwachsenen geringere Verfahrenskompetenz des jugendlichen Angeklagten auszugleichen.
Zur Sicherung der entsprechend erforderlichen Vertrauensbeziehung dient die Schweigepflicht, die dem Verteidiger im Gegensatz zu Jugendgerichthilfe oder Bewährungshelfer obliegt. Er ist auch nicht den Erziehungsvorstellungen der Eltern verpflichtet ("Lassen Sie ihn mal `ne Zeitlang schmoren, vielleicht hilft das ja, Herr Richter"). Im Konfliktfall hat er sich ausschließlich an den Interessen seines Mandanten zu ori-entieren.
Speziell gesetzlich geregelt ist die Frage der notwendigen Verteidigung, d.h. die Benennung der Fälle, in denen dem Betroffenen ein Pflichtverteidiger an die Seite gestellt werden muss. Diese Fälle sind im Jugendstrafrecht durch § 68 JGG gegenüber dem Erwachsenen-Strafverfahren ausgeweitet. Zunächst ist immer, wenn einem Erwachsenen ein Pflichtverteidiger zu bestellen wäre, dies auch bei dem Jugendlichen der Fall. Weiterhin ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen
- bei Entzug der prozessualen Rechte von Erziehungsberichtigten;
- bei drohender Unterbringung zwecks Begutachtung;
- bei Vollstreckung von Untersuchungshaft bei Betroffenen vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
Aber auch darüber hinaus sollte eine Beiordnung beantragt werden und in der Regel möglich sein, so etwa:
- wenn ein Heranwachsender sich in Untersuchungshaft befindet;
- wenn die Verhängung von Jugendstrafe droht;
- wenn Anklage zum Jugendschöffengericht erhoben wird;
- bei folgenreichen vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen.
Die Mitwirkung eines Verteidigers wirkt sich in der Regel deutlich zugunsten des jungen Angeklagten aus. Effektive Verteidigung im Jugendstrafverfahren setzt allerdings besondere Qualifikationen voraus. Umfassende Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Besonderheiten des Jugendstrafrecht, sowohl im Bereich des Sanktionenrechts als auch des Verfahrens und der Vollstreckung und des Vollzugs, sind erforderlich. Danach sollte man sich erkundigen.
Auch einen Pflichtverteidiger kann man grundsätzlich frei wählen. Das Gericht wird in der Regel einen Anwalt des Vertrauens beiordnen. Anders als bei Erwachsenen bleiben dem Jugendlichen, der über keinen eigenen Einkünfte verfügt, auch bei Verurteilung die Kosten des Verfahrens, zu denen auch die Vergütung des Pflichtverteidigers gehört, in der Regel erspart (§ 74 JGG).