Nach § 11 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) dürfen ausländische Staatsangehörige, die aus der Bundesrepublik ausgewiesen oder abgeschoben wurden, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen (Einreiseverbot!) und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Auch ein kurzfristiger Besuch in der Bundesrepublik ist für den Betroffenen erst einmal nicht möglich.
Besteht ein solches Einreiseverbot ist ein kurzfristiger Besuch in Deutschland nur über eine so genannte Betretungserlaubnis möglich. Gesetzlich geregelt ist die Betretungserlaubnis in § 11 AufenthG. Dort heißt es: „Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.“
Wann ein „zwingender Grund“ und eine „unbillige Härte“ gegeben sind, ist nicht weiter im Gesetz ausgeführt. Ein Beispiel für das Vorliegen einer unbillige Härte ist die Erkrankung oder der Tod naher Familienagehöriger. Weder ein "zwingender Grund" noch eine "unbillige Härte" wurde aber zum Beispiel von der Ausländerbehörde in Hamburg angenommen, als eine Betretungserlaubnis beantragt wurde, um bei der Geburt des eigenen Kindes in Deutschland zu sein. Eine Betretungserlaubnis wird von den zuständigen Ausländerbehörde nur in Ausnahmefällen erteilt - aber gerade hier lohnt es sich zu kämpfen.
Der Antrag auf Erteilung einer Betretungserlaubnis ist bei der Ausländerbehörde zu stellen, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhalten will.
Rechtsanwalt Arne Städe
www.rechtsanwalt-staede.de
Stand: 07/11/2007
Dieser Artikel soll lediglich einen groben Überblick zu diesem Thema darstellen und die Möglichkeit für eine erste Orientierung bieten.
Auszug aus dem AufenthG (Stand: 10/2007):
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen.
(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Fall des Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.