Was ist eigentlich ein Pflichtverteidiger?
Was ist eigentlich ein Pflichtverteidiger? Wann "bekomme" ich als Beschuldigter einen Pflichtverteidiger?
Das Wichtigste vorweg: Ein Pflichtverteidiger ist ein ganz normale Rechtsanwalt - und nicht etwa ein Rechtsanwalt "des Gerichts" oder "der Staatsanwaltschaft". Der Pflichtverteidiger ist der Rechtsanwalt, der im Strafprozess durch das Gericht einem Beschuldigten beigeordnet wurde. Grundsätzlich kann jeder Rechtsanwalt beigeordnet werden. "Pflichtverteidiger" ist auch keine Berufsbezeichnung - es gibt also zum Beispiel keine Rechtsanwälte, die ausschließlich als Pflichtverteidiger tätig sind.
Als Beschuldigter hat man das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Weit verbreitet ist die Vorstellung, dass derjenige, der kein Geld hat, um einen Rechtsanwalt bezahlen zu können, einen Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat. Das ist so jedoch nicht richtig. Auf die Vermögensverhältnisse kommt es nicht an. Auch gibt es im Strafprozess für einen Beschuldigten keine Prozesskostenhilfe. Sofern Sie aber zum Beispiel nur in Raten zahlen können, können Sie sich auch an einen Rechtsanwalt wenden und um eine Ratenzahlungsvereinbarung bitten.
In bestimmten Fällen ist die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes notwendig (sog. "notwendige Verteidigung"). Das sind auch die Fälle, in denen der Beschuldigte/Angeklagte einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommen kann. Die wichtigste Vorschrift zum Thema "Pflichtverteidiger" findet sich in § 140 der Strafprozessordnung, kurz "StPO". Der Großteil der Pflichtverteidigerbeiordnungen richtet sich nach dieser Vorschrift.
Dort heißt es u.a. in Absatz 1:
"Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet (oder)
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird
(...)"
Verbrechen sind übrigens rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
In
§ 140 Absatz 2 StPO heißt es weiter: "In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder vom Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (...)".
Vertieft kann in diesem kurzen Artikel nicht auf die einzelnen Voraussetzungen eingegangen werden. Neben der Vorschrift
§ 140 StPO gibt es auch noch weitere Vorschriften, die eine Beiordnung eines
Pflichtverteidigers ermöglichen bzw. vorschreiben:
z.B.
§ 117 Absatz 4 StPO, 118a Absatz 2 StPO,
§ 350 Absatz 3 StPO und § 364 a und b StPO.
Mein Tipp: Einzelne Vorschriften aus der Strafprozessordnung finden Sie im Internet über Ihre Suchmaschine.
Welcher Rechtsanwalt einen im Strafverfahren vertreten soll, kann man sich selbst aussuchen. Auch bei einem Pflichtverteidiger hat der Beschuldigte grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihm der Anwalt seines Vertrauens beigeordnet wird. Nennt man dem Gericht jedoch keinen Rechtsanwalt, so wird durch den Vorsitzenden des Gerichts ein Rechtsanwalt ausgewählt. Auch dieser Rechtsanwalt ist kein Anwalt "zweiter Wahl", sondern ein ganz normaler Rechtsanwalt. Wenn Sie sich einen Rechtsanwalt selbst aussuchen wollen, sollten Sie frühzeitig einen im Bereich des Strafrechts tätigen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann Ihnen auch erklären, ob in Ihrem Fall die Beiordnung als Pflichtverteidiger zu erwarten ist. Nach
§ 141 StPO ist der Pflichtverteidiger, wenn ein Fall des
§ 140 StPO gegeben ist, spätestens dann zu bestellen, wenn der Angeklagte zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist. Aber auch wenn sich später ergibt, dass ein Fall der "notwendigen Verteidigung" vorliegt, muss noch ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Das muss dann sofort geschehen. Während noch ermittelt wird - also das Ermittlungsverfahren durchgeführt wird - kann auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Pflichtverteidiger bestellt werden.
Rechtsanwalt Arne Städe
www.rechtsanwalt-staede.de
Stand: 07/11/2007
Dieser Artikel soll lediglich einen groben Überblick zu diesem Thema darstellen und die Möglichkeit für eine erste Orientierung bieten.