Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung wird in der Regel mit der Anordnung gekoppelt, jede Anschriftsänderung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Konsequenzen der Nichtbefolgung einer solchen gerichtlichen Anordnung können gravierend sein.
Gemäß
§ 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung u.a. dann, wenn der Verurteilte gegen Weisungen gröblich der beharrlich verstößt und dadurch Anlass zur Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird. Ob bewährungswidriges Verhalten in Form der Nichtbeachtung einer "Meldeauflage"; überhaupt einen Weisungsverstoß dar-stellen kann - dann müsste diese Anordnung eine spezialpräventive Weisung im Sinne des
§ 56 c StGB beinhalten - ist umstritten. Jedenfalls müssen darüber hinaus weitere konkrete und objektivierbare Anhaltspunkten dafür vorhanden sein, aus welchem Grund ein solcher "Bewährungsverstoß" Anlass für eine negative Kriminalprognose und damit einen Bewäh-rungswiderruf gibt. Es ist eine Gesamtwürdigung des gesamten Verhaltens des Verurteilten in der Bewährungszeit anzustellen.
Was ist zu tun, wenn das Gericht den Verurteilten aus irgendwelchen Gründen nicht erreicht, deshalb davon ausgeht, dieser sei "abgetaucht" und einen Widerruf erwägt?
Das Gericht kann ohne weiteres Maßnahmen in Abwesenheit des Verurteilten treffen, d.h. einen Widerrufsbeschluss erlassen und diesen öffentlich zustellen, also an der Gerichtstafel aushängen. Nach Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde und damit eingetretener Rechtskraft des Beschlusses wird dann mittels Vollstreckungshaftbefehl die Strafvollstreckung eingeleitet. Nach Aufnahme in die JVA ist dem Verurteilten eine Belehrung hinsichtlich der Möglichkeit zu erteilen, eine nachträgliche Anhörung entsprechend
§ 33 a StPO oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Allerdings dürften die Chancen, im Rahmen einer Anhörung nachträglich das Gericht zur Abkehr von seiner getroffenen Entscheidung zu bewegen, meist eher gering sein. Wiedereinsetzung kommt bei selbstverschuldeter Fristversäumung nicht in Betracht.
Zu prüfen ist deshalb auch, ob nicht eine mangelhafte Zustellung des Widerrufsbeschlusses den Fristablauf der sofortigen Beschwerde verhindert hat und diese daher noch zulässig ist. Die Strafhaft ist im Fall einer zulässigen Beschwerde sofort zu beenden, da es an der für die Vollstreckung erforderlichen Rechtskraft mangelt. Das Beschwerdegericht entscheidet nach Bejahung der Zulässigkeit selbständig und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, ob zum aktuellen Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf gegeben sind, was gegenüber einer bloßen nachträglichen Überprüfung des Widerrufsbeschlusses von erheblichem Vorteil für den Betroffenen sein kann.
Die öffentliche Zustellung gemäß
§ 40 StPO ist an eng begrenzte Voraussetzungen gebunden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann die öffentliche Zustellung nur letztes Mittel sein, wenn alle zumutbaren Versuche der Aufenthaltsermittlung gescheitert sind (BVerfG NStZ-RR 2005, 205). Soweit aufgrund nicht fern liegender Anhaltspunkte weitere Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort hätten erfolgreich sein können, kommt sie nicht in Frage; an die Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der bloße Verweis auf die unbekannte Wohnanschrift reicht jedenfalls nicht. Bei Nichtbeachtung ist die öffentliche Zustellung unwirksam und die Rechtsmittelfrist damit nicht in Gang gesetzt. Dann ist der Weg frei für eine gründliche Prüfung, ob aufgrund des Verhaltens des Verurteilten tatsächlich eine negative Kriminalprognose zu stellen ist.