Die Ausweisung und die Abschiebung haben auch zum Beispiel für eine Wiedereinreise große Bedeutung. Nach § 11 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) dürfen ausländische Staatsangehörige, die aus der Bundesrepublik ausgewiesen oder abgeschoben wurden, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Das Einreiseverbot besteht – sofern die Voraussetzungen des § 11 AufenthG erfüllt sind – automatisch und setzt nicht etwa eine Ermessensentscheidung der Behörde voraus. Besteht ein Einreiseverbot dann wird grundsätzlich auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt (Ausnahmen: § 25 V AufenthG und § 37 III Nr. 1 AufenthG).
Der Betroffene kann aber einen Antrag auf Befristung des Einreiseverbotes stellen. Zuständige für die Befristungsentscheidung ist im Normalfall die Ausländerbehörde, die die Ausweisung oder Abschiebung verfügt hat. Ohne Antrag bleibt das Einreiseverbot unbefristet. Ein Befristungsantrag kann durch einen beauftragten Rechtsanwalt oder durch den Betroffenen selbst gestellt werden. Eine anwaltliche Vertretung oder zumindest eine anwaltliche Beratung bietet sich jedoch in den meisten Fällen an.
Das Gesetz selbst sagt zur Länge der Frist nichts. Gesetzlich vorgegeben ist nur, dass das Einreiseverbot „in der Regel“ befristet wird - nur in wenigen Ausnahmefällen kann also die Ausländerbehörde eine Befristung ganz ablehnen. Auch die Bemessung der Frist liegt im Ermessen der Behörde und richtet sich nach dem Einzelfall. Feste Fristen sieht das Gesetz auch hier nicht vor.
Wird die Einreisesperre endlich aufgehoben heißt dies in der Regel aber immer noch nicht, dass man sofort einreisen darf. In einem gesonderten Antragsverfahren müssen Visum und ggf. Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Rechtsanwalt Arne Städe
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